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      Mögliche Privatnutzung mehrerer Pkw durch eine Person

      Der VwGH (13. Mai 2026, Ra 2025/13/0045) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie der Sachbezug zu ermitteln ist, wenn einem Gesellschafter-Geschäftsführer zwei Firmenfahrzeuge mit Wechselkennzeichen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen. Da im konkreten Fall kein Fahrtenbuch vorgelegt wurde, war die Höhe des Sachbezugs nach den allgemeinen Regelungen der Sachbezugswerteverordnung zu beurteilen.

      Strittig war, ob für die beiden Fahrzeuge ein durchschnittlicher Sachbezugswert anzusetzen ist oder ob für jedes Fahrzeug ein eigener Sachbezug zu berücksichtigen ist. Das Bundesfinanzgericht hatte zunächst die Anwendung der Durchschnittsregelung bejaht. Der VwGH stellte jedoch klar, dass diese Regelung nur für sogenannte „Fahrzeugpools“ gedacht ist, bei denen mehrere Arbeitnehmer verschiedene Fahrzeuge abwechselnd nutzen können.

      Nach Ansicht des VwGH würde eine Durchschnittsbetrachtung im verfahrensgegenständlichen Fall zu unsachlichen Ergebnissen führen: Der Sachbezug eines höherwertigen Fahrzeugs könnte reduziert werden, indem zusätzlich ein günstigeres Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird. Eine solche Gestaltung widerspreche dem Zweck der Sachbezugsregelungen. Bei einer exklusiven Nutzungsmöglichkeit mehrerer Firmenfahrzeuge für Privatfahrten ist für jedes einzelne Fahrzeug ein eigener Sachbezug anzusetzen. Daran ändert auch die Verwendung eines Wechselkennzeichens nichts.



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