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      Herabsetzungsanträge für die Einkommensteuer- und Körperschaftssteuervorauszahlungen 2026

      Bis 30. September 2026 kann die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2026 beantragt werden, falls die vom Finanzamt vorgeschriebenen Vorauszahlungen die prognostizierte Steuerschuld für das Jahr 2026 übersteigen. Der Antrag auf Herabsetzung ist zu begründen und die Höhe des voraussichtlichen Einkommens des Wirtschaftsjahres 2026 dem Finanzamt bekannt zu geben.

      Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2025

      Mit 1. Oktober 2026 beginnt die Anspruchsverzinsung für noch nicht veranlagte bzw. noch nicht bescheidmäßig vorgeschriebene Einkommen- und Körperschaftsteuern des Veranlagungsjahres 2025 zu laufen. Ergibt sich aus der bescheidmäßigen Veranlagung 2025 eine Nachzahlung oder eine Gutschrift an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, so wird diese ab 1. Oktober 2026 bis zum Bescheiddatum verzinst (maximal für 48 Monate). Da der Basiszinssatz derzeit 1,53 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 3,53 % sowohl für Nachforderungs- als auch Gutschriftzinsen. Bis zur Bagatellgrenze von EUR 50,00 werden Anspruchszinsen nicht festgesetzt.

      Nachforderungszinsen können vermieden werden, indem bis 30. September 2026 eine Anzahlung bis zur Höhe der voraussichtlich eintretenden Steuerschuld an das zuständige Finanzamt entrichtet wird. Dies geschieht durch Überweisung unter Angabe der Steuernummer und dem Vermerk „E 01-12/2025“ für Einkommensteuer bzw. „K 01-12/2025“ für Körperschaftsteuer.

      Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig und die Gutschriftzinsen nicht steuerpflichtig.

       

      Ihre Ansprechpartner:innen bei KPMG beraten Sie gerne zur Optimierung der laufenden Steuerzahlungen.



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