Etwa 200.000 Unternehmen müssen in Österreich ihren Jahresabschluss bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag offenlegen. Da für den Großteil der Kapitalgesellschaften der Bilanzstichtag der 31. Dezember 2025 ist, muss deren Offenlegung bis zum 30. September 2026 erfolgen.
Zur elektronischen Einreichung sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG) verpflichtet, deren Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag EUR 70.000 überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter EUR 70.000 ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer:innen und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, sondern auch Bilanzbuchhalter:innen, Selbstständige Buchhalter:innen, Rechtsanwält:innen, Notar:innen sowie vertretungsbefugte Organwalter:innen des Unternehmens vornehmen.