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      Neuerungen ab 1. Oktober 2026

      Fristen und Kreis der betroffenen Unternehmen

      Etwa 200.000 Unternehmen müssen in Österreich ihren Jahresabschluss bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag offenlegen. Da für den Großteil der Kapitalgesellschaften der Bilanzstichtag der 31. Dezember 2025 ist, muss deren Offenlegung bis zum 30. September 2026 erfolgen.

      Zur elektronischen Einreichung sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG) verpflichtet, deren Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag EUR 70.000 überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter EUR 70.000 ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer:innen und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen, sondern auch Bilanzbuchhalter:innen, Selbstständige Buchhalter:innen, Rechtsanwält:innen, Notar:innen sowie vertretungsbefugte Organwalter:innen des Unternehmens vornehmen.

      Zusätzliche Angabepflichten seit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG)

      Für Einreichungen nach dem 30. Juni 2026 müssen im Vergleich zur alten Rechtslage vor dem NaBeG zusätzliche Angaben gemacht werden. So ist u. a. zusätzlich zur Größenklasse anzugeben:

      • ob es sich um ein Unternehmen im öffentlichen Interesse handelt (z. B. kapitalmarktorientiert, Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen);
      • ob eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bestanden hat;
      • ob eine Pflicht zur Aufstellung eines Corporate Governance-Berichts bestanden hat 
      • oder ein Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen aufzustellen war.

      Neue Straftatbestände und erhöhte Strafrahmen

      Mit dem NaBeG neu eingeführt wurden Straftatbestände im Zusammenhang mit

      • der nicht ordnungsgemäßen Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, 
      • unzureichenden Angaben zum Ausschluss von Tochterunternehmen im Konzernanhang,
      • mangelhaften Beteiligungsangaben im Konzernabschluss sowie
      •  fehlerhaften oder unterlassenen Angaben zur eigenständigen Größenklasseneinstufung im Jahres- oder Konzernabschluss. 

      Die vorgesehenen Strafrahmen betragen bei kleinen Kapitalgesellschaften bis zu EUR 3.600, bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften bis zu EUR 7.000. Im Wiederholungsfall kann sich das Höchstausmaß der Geldstrafe auf bis zu EUR 20.000 bei kleinen und mittelgroßen sowie auf bis zu EUR 50.000 bei großen Kapitalgesellschaften erhöhen. Die neuen Strafbestimmungen sind erstmals auf Berichtsunterlagen anzuwenden, die sich auf Abschlussstichtage nach dem 31. März 2026 beziehen.

      Angaben zur Konzernrechnungslegungspflicht

      Während diese (neuen) Verpflichtungen in der Regel nur wenige Unternehmen betreffen, ist für die Praxis auch die neue Angabepflicht zur Konzernrechnungslegungspflicht von Bedeutung. Mutterunternehmen haben anzugeben, ob das Unternehmen der Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und wenn nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt. Diese Angaben sind im Firmenbuch nicht öffentlich einsehbar. Sie dienen dem Firmenbuchgericht lediglich zur Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.

      Neuerungen bei den Einreichwegen ab 1. Jänner 2026

      Mit 1. Jänner 2026 ist es auch bei der „technischen Einreichung“ zu Neuerungen gekommen. Insbesondere wurde FinanzOnline als Übermittlungsweg abgeschafft. Die Einreichung kann seither über folgende Wege erfolgen:

      • Webformular zur direkten manuellen Eingabe auf justizonline.gv.at für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften 
      • Übermittlung der XML-Datei mit Hilfe einer Übermittlungsstelle im elektronischen Rechtsverkehr (ERV)
      • Übermittlung der XML-Datei mittels eines eigenen Online-Formulars (in dem notwendige Metadaten erfasst werden müssen) auf justizonline.gv.at – z. B. bei Verwendung einer eigenen Bilanzierungssoftware ohne direkte Übermittlungsstellenanbindung.

      Automationsunterstützte Zwangsstrafen bei Verzug

      Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen automationsunterstützt verhängte Zwangsstrafen. Die verspätete Einreichung (ob bewusst oder irrtümlich) ist in der Praxis nicht selten: In der Vergangenheit hat schätzungsweise etwa jedes achte Unternehmen die Offenlegungsfristen nicht eingehalten. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und die Geschäftsführer:innen/Vorständ:innen selbst. Beginnend bei EUR 700 für jede:n Geschäftsführer:in bzw. jedes Vorstandsmitglied kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von EUR 700, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen EUR 2.100 zahlen, Organe von großen Kapitalgesellschaften EUR 4.200.


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