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      Der EuGH bestätigt in seiner Entscheidung vom 10. September 2026, Rs C-565/24, P-GmbH & Co. KG, die Anwendung der Margenbesteuerung für Reiseleistungen auch bei (strukturell) defizitären Reise­leistungen wie sogenannten „Kaffee­fahrten“, die erst durch den freiwilligen Kauf von Waren durch die Reiseteilnehmer:innen im Rahmen der Reise kostendeckend werden. Durch die Anwendung der Margen­besteuerung steht somit kein Vorsteuer­abzug für die Reisevorleistungen zu. Zudem begründet die negative Marge laut EuGH auch keinen Anspruch auf eine etwaige Vorsteuererstattung.

      Die Entscheidung steht im Einklang mit der Sichtweise der nationalen Finanz­ver­waltung (sich ergebend aus den UStR Rz 3051), ruft jedoch erneut in Erinnerung, dass die Margen­besteuerung nicht nur für Reisebüros oder -veranstalter, sondern für alle Unter­nehmer:innen von Relevanz ist. Ihre Anwend­barkeit ist rein tätig­keitsbezogen zu beurteilen, weswegen z. B. auch bei Betriebsausflügen oder konzerninternen Weiter­ver­rechnungen von Beherbergungs-, Beförderungs- oder Verpflegungs­leistungen ihre mögliche Anwendbarkeit und Rechtsfolgen (insbesondere Wegfall des Vorsteuerabzugs) mitzudenken ist.


      Ausgangssituation

      Reiseleistungen in Form von Besorgungs­leistungen unterliegen umsatzsteuerlich der sogenannten Margen­besteuerung (§ 23 UStG). Ausgangsseitig werden dabei die erbrachten Reiseleistungen zu einer einheitlichen Dienst­leistung zusammengefasst und nur im Aus­maß der Marge am Unternehmerort mit dem Normalsteuersatz besteuert, während eingangs­seitig kein Vorsteuerabzug für die sogenannten Reisevorleistungen (z. B. Beher­bergung, Ver­pflegung, Transport) vorgenommen werden kann. Entgegen dem anders anmutenden Namen ist die Margen­besteuerung für Reise­leistungen nicht bloß für Reise­büros oder ‑veranstalter von Relevanz, sondern kann grund­sätzlich alle Unter­nehmer:innen betreffen, zumal ihre Anwendung zwingend ist und kein Wahlrecht darstellt.

      Seit 1. Jänner 2022 gilt die Margenbesteuerung für Reiseleistungen in Österreich auch für Besorgungsleistungen an andere Unter­nehmer:innen (B2B). Im Zuge der damit er­folgten Anpassung der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) wurde u. a. auch die zuvor (bis Ende 2021) vorgesehene Vereinfachungsregelung für Betriebsausflüge, nach der Reisevor­leistungen von maximal EUR 100 pro Jahr und Be­schäftigten von der Margenbesteuerung ausge­nommen waren, gestrichen (UStR Rz 2967).

      Der Begriff der Reiseleistung wird weder im UStG noch in der MwStSyst-RL oder der MwSt-DVO definiert. Nach Ansicht der Finanzver­waltung sind als Reiseleistungen insbesondere Unterbringungsleistungen, Beförderungs­leistungen, Verpflegungsleistungen sowie damit verbundene Nebenleistungen anzusehen (UStR Rz 2947). Entscheidend für das Vorliegen einer Reiseleistung ist, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beher­bergungsleistung enthält (UStR Rz 2945).

      Eine einzelne Leistung genügt für die An­wendung der Margenbesteuerung nur dann, wenn es sich um eine von einem Dritten er­brachte Beherbergungsleistung handelt und maß­geblicher Leistungsinhalt die Durchführung (Veran­staltung) einer Reise ist. Dies ist in jenen Fällen gegeben, in denen die einzelne Leistung durch zusätzliche, üblicher­weise von Reise­unternehmen getätigte Leistungselemente, wie z. B. Beratungsleistungen oder das Anbieten ver­schiedener Reiseformen, ergänzt wird. Keine Anwendung findet die Margenbesteuerung jedoch auf die Einräumung von Eintritts­berechtigungen für Messen und Kongresse und damit im Zusammenhang erbrachte Be­förderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungs­leistungen, die von einem Unternehmer als einheitliche Leistung angeboten oder weiter­verkauft (z. B. von Agenturen) werden, da in diesem Fall der maßgebliche Leistungsinhalt nicht die Durchführung einer Reise betrifft (UStR Rz 2947).

      Entscheidung des EuGH

      Die Entscheidung des EuGH vom 10. September 2026 in der deutschen Rs C-565/24, P-GmbH & Co. KG, betrifft die Anwendung der Margen­besteuerung für Anbieter sogenannter „Kaffeefahrten“. Im zugrunde liegenden Sach­verhalt wurden Teilnehmer:innen gegen ein geringes Entgelt oder teilweise kostenlos mit Reisebussen zu touristischen Orten gebracht, dort verpflegt und konnten an einem touristischen Programm sowie an Verkaufs­veran­staltungen teil­nehmen. Das geringe oder entfallende Reiseentgelt deckte die Kosten nicht; vielmehr wurden diese durch freiwillige Warenkäufe finanziert.

      Der EuGH bejaht zunächst die Anwend­bar­keit der Margenbesteuerung. Er verweist auf seine ständige Recht­sprechung, wonach die Sonderregelung nicht auf klassische Reise­büros beschränkt ist, sondern auch auf andere Unternehmer:innen Anwendung findet, die im eigenen Namen Reiseleistungen erbringen und hierfür Reise­vorleistungen Dritter in Anspruch nehmen. Maßgeblich sei allein, ob die be­treffende Reiseleistung aus Sicht der Leistungs­empfänger:innen einen eigenständigen Zweck verfolge und nicht bloß Neben­leistung zu einer anderen Hauptleistung sei.

      Im gegenständlichen Fall sah der EuGH diese Voraussetzung als erfüllt an. Zwar dienten die Ausflugsfahrten wirt­schaftlich der Förderung des Warenverkaufs, die Teilnehmer:innen seien jedoch nicht zum Erwerb der angebotenen Waren verpflichtet gewesen. Vielmehr könne die Teilnahme an den Ausflugsfahrten für die Kund:innen auch einen eigenständigen Zweck darstellen. Zudem deckte das von den Teil­nehmer:innen entrichtete Entgelt durch­schnittlich rund 60 % der Beförderungskosten ab, weshalb nicht von einer reinen Neben­leistung gesprochen werden könne.

      Auch der Umstand, dass die Reiseleistungen systematisch mit Verlust erbracht wurden und die verbleibenden Kosten durch die Waren­verkäufe finanziert wurden, stehe der An­wendung der Margenbesteuerung laut EuGH nicht ent­gegen. Der Anwendungsbereich der Sonderregelung (Art. 26 der 6. MwSt-RL, nun­mehr Art. 306 ff. MwStSyst-RL) sei weder vom Zweck der Reise noch von deren wirt­schaft­licher Rentabilität (Umsatzhöhe) abhängig. Dass die An­wendung der Margenbesteuerung im konkreten Fall zum Ausschluss des Vorsteuer­abzugs für die Reise­vor­leistungen führt, sei vielmehr eine vom Unions­gesetz­geber bewusst in Kauf genommene Folge der Sonderregelung. Der Grundsatz der steuer­lichen Neutralität könne als reiner Auslegungsgrundsatz eine ausdrücklich vorgesehene unionsrechtliche Ausnahme nicht verdrängen.

      Eine negative Marge kann laut EuGH auch nicht zu einer etwaigen Vorsteuer­erstattung führen. Die Sonder­regelung schließe den Vorsteuerabzug bzw. die Vorsteuer­erstattung für unmittelbar dem Reisenden zugute­kommende Reisevorleistungen aus­drücklich aus. Eine negative Marge könne daher nicht in eine „negative Umsatz­steuer“ bzw. einen Erstattungsanspruch umschlagen, zumal eine Vorsteuererstattung dazu führen würde, dass der Ansässigkeitsstaat wirtschaftlich betrachtet ausländische Vorsteuern erstatten würde.

      Die Entscheidung des EuGH ist auch insofern bemerkenswert, als sie von den Schluss­anträgen von GA Szpunar (vom 27. November 2025, C-565/24) abweicht, in denen dieser die Anwendbarkeit der Margenbesteuerung teleologisch reduzierend mit dem Argument, dass die Sonderregelung im konkreten Fall eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Steuer­kumulation bewirke und damit den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletze, noch verneinte.

      Folgen für die Praxis

      Die Entscheidung des EuGH zeigt, dass die Margenbesteuerung für Reiseleistungen nicht nur für Reisebüros oder ‑ver­anstalter, sondern für alle Unternehmer:innen von Relevanz ist:

      • Ihre Anwendbarkeit ist tätigkeitsbezogen zu beurteilen und hängt davon ab, ob eine Besorgung von Reise­leistungen unter Inan­spruchnahme von Reisevorleistungen anderer Unternehmer:innen vorliegt, die dem Reisenden unmittelbar zugute­kommen (wie dies z. B. auch bei konzern­internen Weiterverrechnungen von Beherbergungs-, Beförderungs- oder Verpflegungsleistungen der Fall ist).
      • Weder der Zweck der Reise noch ihre wirtschaftliche Rentabilität sind ent­scheidend, wesentlich bleibt jedoch, ob die Reiseleistung aus Sicht der Kund:innen einen eigenständigen Leistungsinhalt aufweist und nicht bloß eine unselb­ständige Nebenleistung darstellt (wie etwa bei Beherbergungs- und Ver­pflegungs­leistungen als Teil einer Kongressteilnahme). Vor allem der letzte Punkt wird in der Praxis im Einzelfall und unter Gesamt­betrachtung der jeweiligen Umstände zu würdigen sein.

      Die Aussagen des EuGH stehen zudem im Einklang mit der Sichtweise der nationalen Finanzverwaltung, wonach eine negative Marge eine Bemessungsgrundlage für die betreffende einzelne Reiseleistung von EUR 0 bewirkt (UStR Rz 3051). Negative Margen bei Reiseleistungen führen auch laut EuGH zu keiner Vorsteuererstattungsmöglichkeit. Auch bestätigt die Entscheidung des EuGH die Sichtweise der Finanzverwaltung in Bezug auf Betriebsausflüge und Incentive-Reisen, für die daher kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann (UStR Rz 2966 f.).

       

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      Eva Rohn

      Partnerin, Tax, Salzburg

      KPMG Austria

      Sebastian Tratlehner

      Director, Tax, Linz

      KPMG Austria


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