Die Entscheidung des EuGH vom 10. September 2026 in der deutschen Rs C-565/24, P-GmbH & Co. KG, betrifft die Anwendung der Margenbesteuerung für Anbieter sogenannter „Kaffeefahrten“. Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurden Teilnehmer:innen gegen ein geringes Entgelt oder teilweise kostenlos mit Reisebussen zu touristischen Orten gebracht, dort verpflegt und konnten an einem touristischen Programm sowie an Verkaufsveranstaltungen teilnehmen. Das geringe oder entfallende Reiseentgelt deckte die Kosten nicht; vielmehr wurden diese durch freiwillige Warenkäufe finanziert.
Der EuGH bejaht zunächst die Anwendbarkeit der Margenbesteuerung. Er verweist auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Sonderregelung nicht auf klassische Reisebüros beschränkt ist, sondern auch auf andere Unternehmer:innen Anwendung findet, die im eigenen Namen Reiseleistungen erbringen und hierfür Reisevorleistungen Dritter in Anspruch nehmen. Maßgeblich sei allein, ob die betreffende Reiseleistung aus Sicht der Leistungsempfänger:innen einen eigenständigen Zweck verfolge und nicht bloß Nebenleistung zu einer anderen Hauptleistung sei.
Im gegenständlichen Fall sah der EuGH diese Voraussetzung als erfüllt an. Zwar dienten die Ausflugsfahrten wirtschaftlich der Förderung des Warenverkaufs, die Teilnehmer:innen seien jedoch nicht zum Erwerb der angebotenen Waren verpflichtet gewesen. Vielmehr könne die Teilnahme an den Ausflugsfahrten für die Kund:innen auch einen eigenständigen Zweck darstellen. Zudem deckte das von den Teilnehmer:innen entrichtete Entgelt durchschnittlich rund 60 % der Beförderungskosten ab, weshalb nicht von einer reinen Nebenleistung gesprochen werden könne.
Auch der Umstand, dass die Reiseleistungen systematisch mit Verlust erbracht wurden und die verbleibenden Kosten durch die Warenverkäufe finanziert wurden, stehe der Anwendung der Margenbesteuerung laut EuGH nicht entgegen. Der Anwendungsbereich der Sonderregelung (Art. 26 der 6. MwSt-RL, nunmehr Art. 306 ff. MwStSyst-RL) sei weder vom Zweck der Reise noch von deren wirtschaftlicher Rentabilität (Umsatzhöhe) abhängig. Dass die Anwendung der Margenbesteuerung im konkreten Fall zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs für die Reisevorleistungen führt, sei vielmehr eine vom Unionsgesetzgeber bewusst in Kauf genommene Folge der Sonderregelung. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität könne als reiner Auslegungsgrundsatz eine ausdrücklich vorgesehene unionsrechtliche Ausnahme nicht verdrängen.
Eine negative Marge kann laut EuGH auch nicht zu einer etwaigen Vorsteuererstattung führen. Die Sonderregelung schließe den Vorsteuerabzug bzw. die Vorsteuererstattung für unmittelbar dem Reisenden zugutekommende Reisevorleistungen ausdrücklich aus. Eine negative Marge könne daher nicht in eine „negative Umsatzsteuer“ bzw. einen Erstattungsanspruch umschlagen, zumal eine Vorsteuererstattung dazu führen würde, dass der Ansässigkeitsstaat wirtschaftlich betrachtet ausländische Vorsteuern erstatten würde.
Die Entscheidung des EuGH ist auch insofern bemerkenswert, als sie von den Schlussanträgen von GA Szpunar (vom 27. November 2025, C-565/24) abweicht, in denen dieser die Anwendbarkeit der Margenbesteuerung teleologisch reduzierend mit dem Argument, dass die Sonderregelung im konkreten Fall eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Steuerkumulation bewirke und damit den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletze, noch verneinte.