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      Das BFG bejaht in seinen Erkenntnissen vom 29. Juni 2026, RV/5100860/2024, und 1. Juli 2026, RV/7103210/2023, für einen im Bereich des Entlackens von Metallteilen tätigen Betrieb die Anspruchsberechtigung auf Energie­abgabenvergütung. Nach Ansicht des BFG ist für die Bestimmung des Schwerpunktes eines Betriebes i. S. d. § 2 Abs. 1 EAVG nicht allein auf eine Umsatzgrenze abzustellen, sondern das Gesamtbild der Verhältnisse maßgeb­lich, in dem auch die ÖNACE-Einordnung zu beachten ist. Die Entscheidungen des BFG stehen damit im Spannungsverhältnis zur derzeit von der Finanzverwaltung in Rz 227 EnAbgRL vertretenen Sichtweise, wonach für die Qualifikation als energieabgabenvergütungsberechtigter Produktionsbetrieb jedenfalls mehr als 80 % der Umsätze im Produktionsbereich liegen müssen. Gegen beide Erkenntnisse wurde außerordentliche Amtsrevision eingebracht, es ist daher abzuwarten, ob bzw. wie sich der VwGH zu dieser Thematik äußern wird.


      Ausgangssituation

      Ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung (ENAV) besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Die Abgrenzung zwischen solchen ENAV-anspruchsberechtigten Produktions- und nicht-ENAV-anspruchsberechtigten Dienstleistungsbetrieben beschäftigt folglich Verwaltung und Rechtsprechung seit langem und führt regelmäßig zu Zweifelsfragen bei energieintensiven Unternehmen. Von zentraler Bedeutung ist dabei u. a. die in Rz 227 EnAbgRL von der Finanzverwaltung vertretene 80 %-Umsatzgrenze zur Abgrenzung, wann vom Vorliegen eines Produktionsbetriebes ausgegangen werden können soll. Die Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter stellt demnach dann den Schwerpunkt einer betrieblichen Tätigkeit dar, „wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Antragszeitraum weit überwiegend – d. h. jedenfalls mehr als 80 % der Umsätze – körperliche Wirtschaftsgüter produziert werden, und andere Tätigkeiten (Dienstleistungen) nur in untergeordnetem Ausmaß vorliegen“. Die aktuellen Erkenntnisse des BFG enthalten hierzu wichtige Klarstellungen. Insbesondere setzen sie sich mit der Bedeutung der in Rz 227 EnAbgRL vorgesehenen 80 %-Umsatzgrenze auseinander und liefern wesentliche Argumente für die Beurteilung von Betrieben, bei denen die Abgrenzung zwischen Produktions- und Dienstleistungsbetrieb bislang nicht eindeutig war.

      Erkenntnisse des BFG

      Den Erkenntnissen des BFG vom 29. Juni 2026, RV/5100860/2024, und 1. Juli 2026, RV/7103210/2023, lag der Fall eines Unternehmens zugrunde, das auf die Entlackung von Metallteilen spezialisiert ist und für mehrere Wirtschaftsjahre die ENAV beantragt hatte. Strittig war, ob das Unternehmen als Produktionsbetrieb oder als Dienstleistungsbetrieb zu qualifizieren ist.

      Das BFG gelangte zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeiten „Entfernen von Fehllackierungen“ und „Entlackung von Metall­komponenten“ als Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter i. S. d. EAVG zu qualifizieren sind. Es stützte sich dabei insbesondere auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach auch die Bearbeitung bereits bestehender Wirt­schafts­güter eine Herstellungstätigkeit darstellen kann, wenn dadurch nach der Verkehrsauffassung ein Produkt anderer Marktgängigkeit entsteht. Darüber hinaus kann eine Leistung als produktionsbezogener Verarbeitungsschritt noch dem Herstellungsprozess eines später am Markt gehandelten Endprodukts zuzurechnen sein.

      Von besonderer praktischer Relevanz sind die Aussagen des BFG zur Bestimmung des Betriebsschwerpunkts gemäß § 2 Abs. 1 EAVG. Das BFG folgte dabei der von der Finanzverwaltung in Rz 227 der EnAbgRL vertretenen 80 %-Umsatz­grenze nicht: Für eine starre 80 %-Grenze bestehe keine gesetzliche Grundlage. Zwar stellen die Umsatzerlöse einen maßgeblichen Faktor bei der Bestimmung des Unternehmensschwerpunkts dar, weil sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse erkennen lässt, womit ein Unternehmen hauptsächlich seine Einkünfte erzielt und worin somit dessen wirtschaftliches Gewicht liegt; maßgeblich ist jedoch das Gesamtbild der Verhältnisse, in dem auch der ÖNACE-Einordnung des Unternehmens Indizwirkung zukommt (siehe auch VwGH 22. September 2021, Ra 2020/15/0122).

      Im konkreten Fall hielt das Gericht insbesondere folgende Kriterien für entscheidungswesentlich:

      • Das Unternehmen erzielte jedes Jahr stabil mindestens zwei Drittel des Gesamtumsatzes aus den als Produktion qualifizierten Tätigkeiten. 
      • Das Unternehmen ist mit seiner Haupttätigkeit dem Abschnitt C „Herstellung von Waren“ der ÖNACE-Klassifizierung eingeordnet. 

      Vor diesem Hintergrund gelangte das BFG insgesamt zum Ergebnis, dass der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit im Streitfall in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt und dem Unternehmen daher ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung zusteht.

      Folgen für die Praxis

      Das BFG stellt klar: Die in den EnAbgRL vorgesehene 80 %-Umsatzgrenze ist nicht verbindlich. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild der Verhältnisse, in dem auch der ÖNACE-Einordnung des Unternehmens Indizwirkung zukommt.

      Insbesondere Unternehmen im Bereich der Aufbereitung, Bearbeitung oder Veredelung von Wirtschaftsgütern sowie Unternehmen, deren Umsätze aus der Eigenfertigung zwischen 50 % und 80 % der Gesamtumsätze ausmachen, sollten daher bestehende oder bislang nicht geltend gemachte Ansprüche auf Energieabgabenvergütung überprüfen.

      Anträge auf Energieabgabenvergütung können grundsätzlich bis zu fünf Jahre nach Ablauf jenes Wirtschaftsjahres gestellt werden, für das die Vergütung beantragt wird. Über den Antrag entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats ab dessen Zustellung Beschwerde erhoben werden.

      Da gegen beide Erkenntnisse außerordentliche Amtsrevision eingebracht wurde, bleibt abzuwarten, ob der VwGH die vom BFG vertretenen Grundsätze letztlich bestätigt. Unabhängig davon liefern die Entscheidungen bereits jetzt gewichtige Argumente für Unternehmen, die bislang aufgrund der restriktiven Verwaltungspraxis von einer Antragstellung Abstand genommen haben.

      Sofern Sie zur Thematik Unterstützung benötigen und Fragen haben, steht Ihnen Ihr:e KPMG Ansprechpartner:in jederzeit gerne zur Verfügung.


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