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      Das Sekretariat des Parteienvertreters übermittelt dem Bundesfinanzgericht (BFG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) per E-Mail. Nach dem Hinweis des BFG-Außendienststellenleiters, dass innerhalb der Revisionsfrist kein Schreiben per Post eingegangen ist, reicht der Vertreter die Revision postalisch nach und beantragt aufgrund der Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Er habe die Revision zeitgerecht auch in einen Postkasten geworfen, das Kuvert sei jedoch auf dem Postweg verloren gegangen. Die Wiedereinsetzung lehnt das BFG ab, da die fristgerechte Postaufgabe unglaubwürdig ist (BFG 15. Juni 2026, RR/3100010/2026).


      1. Sachverhalt und BFG-Entscheidung

      Das Sekretariat des Parteienvertreters (Rechtsanwalt) übermittelte dem BFG am 7. Mai 2026 eine außerordentliche Revision an den VwGH per E-Mail ohne gleichzeitigem Hinweis auf eine reguläre postalische Übermittlung. Mit E-Mail vom 18. Mai 2026 teilte der Außendienststellenleiter des BFG dem Vertreter informationshalber mit, dass innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist nur die E-Mail eingegangen ist, diese jedoch keine zulässige Eingabeform i. S. d. § 85 Bundesabgabenordnung (BAO) ist. Zur Sanierung der Fristversäumung stellte der Vertreter am 21. Mai 2026 postalisch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO. Nach § 308 BAO kann ein Fristversäumnis geheilt werden, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Leichte Fahrlässigkeit an der Fristversäumnis ist unbeachtlich, eine grobe Fahrlässigkeit führt dagegen zur Abweisung der beantragten Wiedereinsetzung.

      Laut Vertreter ist die Wiedereinsetzung berechtigt, da er zusätzlich zur E-Mail am gleichen Tag und damit innerhalb der Frist die Revision auf dem vorgesehenen Postweg übermittelt habe. Da das auf seinem Heimweg liegende Postamt schon geschlossen gewesen wäre, habe er den bereits frankierten Schriftsatz in den vor dem Amt angebrachten Postkasten eingeworfen. Dieser Schriftsatz sei dann wohl verloren gegangen. Diesen Vorgang bekräftigte der Vertreter mittels eidesstättiger Erklärung.

      Für das BFG ist dies unglaubwürdig: In der E-Mail wird nicht darauf hingewiesen, dass auch eine postalische Eingabe erfolgen wird oder schon erfolgt ist. Zur Rechtzeitigkeit wird in der Revision bloß ausgeführt, dass die Einbringung auf elektronischem Wege innerhalb der Frist erfolgte. Weiters wird in der Revision mit Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes argumentiert (hier ist eine Übermittlung per E-Mail grundsätzlich möglich) und nicht mit jenen der BAO (hier ist eine Übermittlung per E-Mail ein rechtliches Nichts). Zudem wurde kein Nachweis des Versandes durch einen – bei Rechtsanwälten üblichen – Eintrag im Postausgangsbuch erbracht; dass der Vertreter als Rechtsanwalt Post selbst kuvertiert, frankiert und aufgibt, erachtete das BFG ebenfalls als ungewöhnlich. In einer Gesamtschau hielt das BFG den behaupteten Einbringungsprozess für unglaubwürdig und schloss daraus, dass die Revision innerhalb der Frist nur per E-Mail eingereicht wurde und ein tatsächlicher Posteinwurf nicht erfolgte. Damit ist die Wiedereinsetzung abzuweisen.

      2. Anmerkungen

      Für das BFG war im gegenständlichen Fall der vom Parteienvertreter behauptete Einbringungsprozess nicht realitätsnah. Im Ergebnis schlussfolgerte das BFG, dass von vornherein ausschließlich eine – gemäß BAO unzulässige – Einbringung der Revision per E-Mail geplant war. Dabei stellte das Gericht auch auf den begleitenden E-Mail-Wortlaut des Sekretariats ab, dem keine Hinweise auf „bloße Vorabübermittlung und zusätzliche Postaufgabe“ zu entnehmen waren.

      Ein Fristversäumnis, nachdem ein (eingeschriebener oder nicht eingeschriebener) Brief am Postweg verloren gegangen ist, stellt laut Rechtsprechung ein unvorhergesehenes Ereignis dar; die Wiedereinsetzung wäre dann berechtigt (VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0035). Allerdings liegt die Beweislast für die tatsächliche Übergabe an die Post beim Absender. Es empfiehlt sich daher, Briefe eingeschrieben zu senden und eine Bestätigung der Übergabe aufzubewahren. Wird ein Brief nicht eingeschrieben versendet, ist dies leicht zu behaupten und schwer zu beweisen.

      Clemens Endfellner

      Senior Manager, Tax, Innsbruck

      KPMG Austria


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