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      BFG stellt klar: Anbringen (Beschwerden etc.) an die Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung, ABB) können nicht rechtswirksam über FinanzOnline (FinOn) eingebracht werden. Diese sind als unzulässig eingebracht zurückzuweisen (BFG 27.5.2026, RV/7300037/2026).


      1. Sachverhalt: Beschwerde via FinOn eingebracht

      Der Abgabepflichtige wurde wegen Abgabenhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Da er sich in einer finanziell schwierigen Situation befand, stellte er über FinOn ein Ansuchen auf Ratenzahlung. Das ABB wies das Ansuchen mit der Begründung ab, dass die angebotenen Raten zu niedrig seien. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde via FinOn eingebracht.

      2. BFG: Unzulässige Eingabe an Finanzstrafbehörde via FinOn

      Das BFG weist die Beschwerde als unzulässig eingebracht zurück und begründet dies wie folgt:

      •  Anwendbarkeit Bundesabgabenordnung (BAO): In Bezug auf Anbringen (Beschwerden, Ratenansuchen etc.) ist im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren die BAO sinngemäß anzuwenden.
      •  Schriftlichkeit: Anbringen sind daher grundsätzlich schriftlich einzureichen.
      • Elektronische Datenverarbeitung / FinOn: Nur dann, wenn per Verordnung zugelassen.
      • Mangels Verordnung nicht wirksam eingebracht: Da bislang weder eine das Finanzstrafverfahren betreffende Verordnung erlassen wurde noch die FinanzOnline-Verordnung einschlägige Bestimmungen enthält, kann im Finanzstrafverfahren KEIN Anbringen wirksam elektronisch eingebracht werden.

      3. Ergebnis und Praxishinweise: Post, Fax, persönlich

      Anbringen (Beschwerden, Ratenansuchen etc.) können derzeit im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht rechtswirksam über FinOn eingebracht werden. Dies bedeutet aber auch, dass Erledigungen seitens des ABB nicht „digital“ zugestellt werden können.

      Anbringen sind daher per Post, Fax oder persönlich bei der Finanzstrafbehörde einzubringen. Im vorliegenden Sachverhalt hätte das ABB daher bereits das Ansuchen um Ratenzahlung als unzulässig eingebracht zurückweisen müssen, ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen.

      Keine Änderung des Status quo zu erwarten: Auch die FinanzOnline-Verordnung 2027 sieht nach aktuellem Stand keine Anwendbarkeit im Finanzstrafverfahren vor.

      Selbstanzeige: FinanzOnline möglich!

      Selbstanzeigen können derzeit und hinkünftig als sonstiges Anbringen via FinOn eingebracht werden. Adressat: Finanzamt Österreich / Finanzamt für Großbetriebe.


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