Nicht die Obsorge entscheidet, sondern der tatsächliche Lebensalltag
Wer bekommt die Familienbeihilfe, wenn ein Kind nach der Scheidung zwar offiziell noch bei einem Elternteil gemeldet ist, tatsächlich aber überwiegend beim anderen Elternteil lebt? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesfinanzgericht in einer aktuellen Entscheidung (GZ RV/7103366/2025 vom 10.02.2026) auseinanderzusetzen und bekräftigte dabei einen Grundsatz, der in der Praxis immer wieder für Überraschungen sorgt: Nicht die formellen Verhältnisse, sondern die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit des Kindes ist entscheidend.
Im konkreten Fall bezog die Mutter nach der Scheidung weiterhin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihre drei Kinder. Die ältere Tochter verbrachte allerdings ab Mai 2024 den Großteil ihrer Zeit im Haushalt
des Vaters. Dieser beantragte daraufhin rückwirkend die Zuerkennung der Familienbeihilfe. Das Finanzamt gab seinem Antrag statt und forderte die bereits an die Mutter ausbezahlten Beträge für den Zeitraum Mai 2024 bis Mai 2025 zurück.
Die Mutter wehrte sich gegen diese Rückforderung. Sie argumentierte , dass die Tochter weiterhin an ihrer Adresse gemeldet gewesen sei und sie zahlreiche Aufwendungen für Kleidung, Schulmaterialien und Verpflegung übernommen habe. Darüber hinaus sei die Frage des Aufenthalts des Kindes noch Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen.
Das BFG stellte jedoch klar, dass diese Umstände für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht ausschlaggebend sind. Nach § 2 Abs. 2 FLAG richtet sich der Anspruch auf Familienbeihilfe in erster Linie danach, zu welchem Haushalt das Kind tatsächlich gehört. Entscheidend ist somit, bei welchem Elternteil das Kind im Alltag lebt und in dessen Wirtschaftsführung eingebunden ist. Besonderes Gewicht kommt dabei dem regelmäßigen Nächtigungsort zu.
Wichtig: Weder die polizeiliche Meldung noch Obsorgeregelungen oder gerichtliche Entscheidungen über den zukünftigen Aufenthalt bestimmen automatisch den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Maßgeblich ist ausschließlich die tatsächlich gelebte Situation im jeweiligen Kalendermonat.
Interessant ist auch das vom Gericht angewandte Überwiegenprinzip: Hält sich das Kind innerhalb eines Monats in beiden Haushalten auf, steht die Familienbeihilfe jenem Elternteil zu, bei dem das Kind im betreffenden Monat überwiegend gelebt hat. Es kommt daher auf die tatsächlichen Aufenthaltszeiten und nicht auf rechtliche oder formale Zuordnungen an.
Für die Beurteilung stützte sich das Gericht unter anderem auf die Stellungnahme einer Hilfsorganisation, gerichtliche Protokolle sowie eine von Vater und Tochter unterfertigte Aufenthaltsaufstellung. Den von der Mutter vorgelegten Aufzeichnungen wurde hingegen aufgrund von Widersprüchen eine geringere Beweiskraft beigemessen. Im Ergebnis wurde lediglich für September 2024 ein überwiegender Aufenthalt bei der Mutter festgestellt. Für die übrigen Monate des strittigen Zeitraums sprach das Gericht den Anspruch auf Familienbeihilfe dem Vater zu.
Praxis-Tipp:
Nicht die Obsorge, die Meldeadresse oder die Tragung einzelner Kosten entscheiden über die Familienbeihilfe, sondern die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit des Kindes.
Gerade bei getrennt lebenden Eltern kann daher eine nachvollziehbare Dokumentation der tatsächlichen Aufenthaltszeiten von großer Bedeutung sein. Wer Familienbeihilfe beansprucht, sollte im Streitfall nachweisen können, wo das Kind seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hatte.