Mit den ersten anstehenden Public-CbCR-Veröffentlichungen rückt die Frage nach der Veröffentlichungspflicht länderbezogener Ertragsteuerinformationen bei Versicherungsgruppen in den Fokus. Auslegungsfragen ergeben sich insbesondere bei Konzernen, deren oberstes Mutterunternehmen keine Kapitalgesellschaft, sondern ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) ist. Zur Einordnung: Public CbCR (Country-by-Country Reporting, CbCR).
Ausgangslage
Das österreichische CbCR-Veröffentlichungsgesetz (CbCR-VG) setzt die unionsrechtlichen Vorgaben der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie [EU] 2021/2101 geänderten Fassung) zum öffentlichen Country-by-Country Reporting (CbCR) um. Es verpflichtet multinationale Konzerne ab einer Umsatzschwelle von EUR 750 Mio. im Rahmen eines Public CbCR zur Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationen. Betroffen sind insbesondere in Österreich ansässige oberste Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellen.
Während die Anwendung bei klassischen Konzernstrukturen mit einer Kapitalgesellschaft als oberstes Mutterunternehmen unstrittig ist (§ 2 CbCR-VG), werfen spezifische Konzernstrukturen im Versicherungssektor Auslegungsfragen auf.
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als oberstes Mutterunternehmen
Bei Konzernstrukturen mit einem VVaG an der Spitze stellt sich die Frage, ob das CbCR-VG überhaupt zur Anwendung kommt. Nach dem Gesetzeswortlaut fällt nämlich ein oberstes Mutterunternehmen nur dann in den Anwendungsbereich des CbCR-VG, wenn es eine Kapitalgesellschaft oder eingetragene Personengesellschaft ist. Ein VVaG ist beides nicht. Auch ergibt sich nach dem Gesetzeswortlaut keine subsidiäre Offenlegungspflicht für eine inländische Tochterkapitalgesellschaft. Daraus lässt sich die Ansicht begründen, dass im Falle eines VVaG als oberstes Mutterunternehmen keine Offenlegungspflicht vorliegt.
Nach Auskunft des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) ist diese Rechtsansicht grundsätzlich vertretbar. Nach Ansicht des BMJ könne ein solcher Rechtsträger – entgegen dem Gesetzeswortlaut – aber dennoch als „oberstes Mutterunternehmen“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 CbCR-VG gelten. Folgt man dieser Ansicht nicht, sei alternativ auch die Auslegung vertretbar, dass die Konzernabschluss- und die CbCR-Pflicht die darunterliegende Tochterkapitalgesellschaft (typischerweise die AG mit Versicherungsbetrieb) treffe.
Fazit
Das CbCR-VG lässt bei Konzernstrukturen mit einem VVaG an der Konzernspitze unterschiedliche Auslegungen zu. Es besteht für Versicherungsgruppen mit einem VVaG als oberstem Mutterunternehmen daher ein gewisser Entscheidungsspielraum, ob und wenn ja, wer (VVaG oder AG) den Public CbCR veröffentlicht.