Nach aktueller Rechtslage bedarf es für die Geltendmachung der in § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG geregelten Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen eines Ansuchens bei der örtlich zuständigen Zulassungsstelle. In seiner im Mai veröffentlichten Entscheidung vom 17.2.2026 (GZ. RV/5100750/2024) versagte das BFG die rückwirkende Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, da das Ansuchen für den gegenständlichen Zeitraum zu spät erfolgte. Für Versicherer bestätigt die Entscheidung die Bedeutung der formal korrekten Antragstellung.
BFG: Keine rückwirkende Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei erneuter Antragstellung nach Ablaufen des Behindertenpasses
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat eine körperliche Behinderung mit Behinderungsgrad 50 % und besitzt ein vorschriftsgemäß versichertes Kraftfahrzeug. Der Behindertenpass des Bf. war mit 31.12.2020 befristet. Mit 1.1.2021 wurde dem Bf. ein neuer befristeter Behindertenpass mit Gültigkeit bis 31.3.2022 ausgestellt. Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" lag seit 2016 durchgehend vor.
Mit Schreiben vom 2.11.2020 wies der Versicherungsträger den Bf. auf das baldige Auslaufen des alten Behindertenpasses hin und ersuchte ihn um Übermittlung einer aktuellen "Abgabenerklärung für körperbehinderte Personen" und einer Kopie des neuen Behindertenpasses, andernfalls die motorbezogene Versicherungssteuer ab 1.1.2021 verrechnet werden müsse.
Mit 18.1.2021 wurde das Ansuchen um Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer aufgrund Auslaufens des mit 31.12.2020 befristeten Behindertenpasses automatisationsgestützt zurückgezogen. Am 15.2.2021 suchte der Bf. um erneute Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer an. Vom Versicherungsträger wurde motorbezogene Versicherungssteuer für den Zeitraum 18.1.-15.2.2021 einbehalten.
Mit 25.9.2022 stellte der Bf. einen Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer für diesen Zeitraum.
Erwägungen des BFG
§ 4 Abs. 3 Z 9 VersStG sieht eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, vor.
Nach früherer Rechtslage (s. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG idF bis BGBl. I Nr. 62/2018) musste als Voraussetzung für ebendiese Befreiung eine Abgabenerklärung (Formular "Kr 21") im Original beim Versicherungsträger eingereicht sowie das Vorliegen der Behinderung durch einen Behindertenpass gem. § 40 ff BBG (mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel") oder Parkausweis gem. § 29b StVO nachgewiesen werden. Mit 1.12.2019 trat jedoch eine Verfahrensvereinfachung in Kraft: Das Sozialministeriumservice schafft für die Zulassungsstellen die Möglichkeit, automationsunterstützt in Erfahrung zu bringen, ob ein Behindertenpass den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" oder "Blindheit" enthält und für welchen Zeitraum dieser gültig ist. Zudem erhält das Versicherungsunternehmen, bei dem das befreite Kraftfahrzeug versichert ist, die Information, dass ein Kraftfahrzeug von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit ist.
Um das Verfahren anzustoßen, muss ein Ansuchen in der für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle auf Befreiung gestellt werden. Gem. § 7 Abs. 3 ANB-V hat die Gemeinschaftseinrichtung im Zeitpunkt des Ablaufes eines befristeten Behindertenpasses selbsttätig automationsunterstützt ein Ansuchen gem. § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f VersStG zu veranlassen. Diese Bestimmung ist allerdings erst mit 29.11.2021 in Kraft getreten. Bis 29.11.2021 musste somit in jenen Fällen, in denen ein befristetes Nachweisdokument abläuft, ohne dass im Zeitpunkt des Ablaufs eine Verlängerung in die Zulassungsevidenz eingemeldet wurde, ein neues Ansuchen gestellt werden.
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer lagen im gegenständlichen Fall vor 15.2.2021 nicht vor, da der Behindertenpass des Bf. mit 31.12.2020 abgelaufen war und das notwendige Ansuchen bei der Zulassungsstelle erst am 15.2.2021 gestellt wurde.
Kernaussagen für Versicherer
- Die Befreiung nach § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG setzt neben den materiellen Voraussetzungen ein ordnungsgemäßes Ansuchen im vorgesehenen Verfahren voraus.
- Bei Ablauf eines befristeten Behindertenpasses kann die Steuerbefreiung wegfallen, wenn nicht rechtzeitig eine Verlängerung bzw. ein neues Ansuchen in der Zulassungsevidenz verarbeitet wird.
- Für Zeiträume vor neuerlicher Antragstellung besteht grundsätzlich keine rückwirkende Befreiung.
- Versicherer dürfen sich auf die im automationsunterstützten Verfahren übermittelten Befreiungsinformationen stützen.
- Die Entscheidung betrifft eine Übergangskonstellation vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 3 ANB-V mit 29.11.2021, bleibt aber für Prozess- und Kommunikationspflichten weiterhin relevant.
Fazit
Auch wenn Systemanpassungen die automatische Behandlung befristeter Behindertenpässe verbessert haben, bleibt die Entscheidung für die Praxis bedeutsam. Sie zeigt, dass bei befristeten Nachweisen besonderes Augenmerk auf Schnittstellen, Fristen und Kundenkommunikation zu legen ist.
Für Versicherer schafft das Erkenntnis Rechtssicherheit bei der Einhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer, unterstreicht aber zugleich die Bedeutung präziser Kundeninformation bei befristeten Befreiungstatbeständen.
Da sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ableiten lässt, war eine Revision nicht zugelassen.