Der automatische Informationsaustausch betreffend bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen wurde auf europäischer Ebene um eine zusätzliche Einkünftekategorie erweitert. Auf nationaler Ebene hat dies relativ unscheinbar für die Mitteilungen nach § 109a EStG eine Erweiterung der meldepflichtigen Sachverhalte ab 1.1.2026 für Lizenzgebühren iSd § 99a EStG mit sich gezogen.
Lizenzgebühren als mitteilungspflichtige Zahlungen gemäß § 109a EStG für Zeiträume ab 1.1.2026
Durch die Änderung der VO zu § 109a EStG (siehe BGBl II 2025/330) werden neben den bisherigen Kategorien (z. B. Versicherungsvertreter, Aufsichtsratsvergütungen, Vortragstätigkeiten) auch Lizenzgebühren iSd § 99a EStG als neue Z 9 des § 1 Abs 1 der VO in den Katalog der meldepflichtigen Leistungen aufgenommen.
Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung. Damit sollen Informationen über Lizenzzahlungen gesammelt werden, die mit anderen EU-Mitgliedstaaten gemäß EU-Amtshilfegesetz geteilt werden. Das bisherige Verständnis und Praxis i. Z. m. der Mitteilung nach § 109a EStG sollte die lückenlose Besteuerung bestimmter selbständiger Einkünfte, die außerhalb eines Dienstverhältnisses erzielt werden, sicherstellen und zielte daher praktisch nur auf in Österreich steuerpflichtige Sachverhalte ab.
Die Erweiterung des Meldeumfangs ist auf Lizenzgebühren i. S. d. § 99a EStG anwendbar, die ab 1.1.2026 geleistet werden. Hinsichtlich der weiteren Rahmenbedingungen der Mitteilungen nach § 109a EStG haben sich keine gesetzlichen Änderungen ergeben, insbesondere sind daher nur Zahlungen an erfasste bzw. betroffene Empfänger:innen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit) mitteilungspflichtig. Der Mitteilungspflicht nachzukommen haben wie bisher Unternehmer:innen sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts. Mitteilungspflichtig sind auch ausländische Unternehmer:innen, die im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte haben, wenn sie Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sind.
Zu beachten ist, dass die Bagatellgrenze des § 1 Abs 2 der VO zu § 109a EStG für Leistungen nach Z 9 explizit nicht anwendbar ist. Es gibt in der derzeitigen Fassung der VO bzw. in § 109a Abs 5 EStG selbst auch keine Ausnahme betreffend die Verpflichtung, eine gleichlautende Mitteilung auf dem amtlichen Vordruck (Formular E 109a i. d. F. 10042026) den betroffenen Personen, für die eine Mitteilung an die Abgabenbehörde erstattet wurde, bis Ende Jänner des Folgejahres zur Verfügung zu stellen, wenn keine Steuerpflicht in Österreich besteht. Im Formular ist vorgesehen, dass die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Ansässigkeitsstaates anzugeben ist, wenn der:die Empfänger:in des Entgelts außerhalb Österreichs in einem Mitgliedstaat der EU ansässig ist, sofern diese bekannt ist.
Relevant wird diese Erweiterung spätestens im Jahr 2027 für elektronisch einzureichende Meldungen (bis spätestens Ende Februar 2027; in Papierform bereits bis Ende Jänner 2027) für Zeiträume ab 1.1.2026, sofern Zahlungen von Lizenzgebühren i. S. d. § 99a EStG an nach § 109a EStG erfasste Empfänger:innen erfolgt sind.
Praxishinweis und Ausblick
Die Zielsetzung der Erweiterung im Sinne der Amtshilfe bzw. Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich Lizenzgebühren steht im Widerspruch zur derzeitigen Praxis und EStR-Auslegung (siehe Rz 8302), wonach für Zahlungen mit Quellensteuerabzug nach § 99 EStG oder ohne österreichisches Besteuerungsrecht aufgrund eines DBA keine Mitteilung nach § 109a EStG erforderlich ist. Es ist davon auszugehen, dass es Klarstellungen seitens des BMF geben wird bzw. im Rahmen der nächsten Richtlinienwartung eine Anpassung der EStR erfolgen wird. Inwieweit bestehende Erleichterungen aufrecht bleiben, ist abzuwarten.
Es sollte eine Betroffenheitsanalyse durchgeführt werden, um zu prüfen, ob relevante Zahlungen von Lizenzgebühren an die betroffenen (in- oder ausländischen) Empfängerkreise vorliegen bzw. zu erwarten sind. Gegebenenfalls ist sicherzustellen, ein entsprechendes Monitoring einzurichten, um derartige Fälle zu identifizieren und somit einer erstmaligen Meldeverpflichtung im Jahr 2027 fristgerecht nachkommen zu können.
Für Detailfragen im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Mitteilungspflicht nach § 109a EStG stehen wir gerne zur Verfügung.