Am 7. April 2026 veröffentlichte die EIOPA technische Spezifikationen für kleine und nicht komplexe Unternehmen (SNCUs) sowie Gruppen (SNCGs) – eine Kategorie, die im Rahmen des Solvency-II-Reviews eingeführt wurde. Präzisiert werden hier die QRT-Datenpunkte für die Bestimmung relevanter Kriterien zur Einstufung als SNCU-Unternehmen. Ziel ist die einheitliche Identifikation von SNCU-Unternehmen und die Förderung der Aufsichtskonvergenz.
Im Zuge des Solvency-II-Reviews wurde die Kategorie von kleinen und nicht komplexen Unternehmen („small and non-complex undertakings“; SNCUs) eingeführt. Damit wird ein neues, zusätzliches Proportionalitätsprinzip etabliert, da bei SNCUs zum Beispiel eine verhältnismäßigere Anwendung von Governance‑ und quantitativen Anforderungen möglich ist.
Die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA hat nun technische Spezifikationen für kleine und nicht komplexe Unternehmen („small and non-complex undertakings“; SNCUs) und entsprechende Gruppen (SNCGs) veröffentlicht. Das Papier soll insbesondere Unternehmen und Aufsichtsbehörden dabei helfen, jene Unternehmen zu identifizieren, die potenziell unter diese Kategorie fallen.
Denn SNCUs/SNCGs werden anhand eines begrenzten Sets
- quantitativer Kriterien (insbesondere können Unternehmen, die ein (partielles) internes Modell haben, per se nicht als SNCU-Unternehmen klassifiziert werden) und
- qualitativer Kriterien
bestimmt, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sein müssen; die Kriterien sind in den Artikeln 29a und 213a der Solvency‑II‑Richtlinie verankert.
Neben der Zuordnung relevanter QRT-Datenpunkte konkretisiert das Dokument die zentralen quantitativen Kriterien, die über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre erfüllt sein müssen und – bei gemischten Unternehmen – nur greifen, wenn die jeweilige Sparte eine festgelegte Wesentlichkeitsschwelle überschreitet:
Für Lebensversicherer bzw. Kompositversicherer mit wesentlichem Life-Anteil
- darf das Verhältnis aus dem Netto-Zinsrisiko-SCR und den bruttotechnischen Rückstellungen höchstens 5 Prozent betragen;
- die bruttotechnischen Rückstellungen aus dem Lebensgeschäft dürfen EUR 1 Mrd. nicht überschreiten.
Für Schaden/Unfallversicherer bzw. Kompositversicherer mit wesentlichem Non-Life-Anteil
- muss die durchschnittliche kombinierte Schaden-/Kostenquote der letzten drei Jahre (netto, d. h. nach Rückversicherung) unter 100 Prozent liegen;
- die jährlichen Bruttoprämieneinnahmen im Non-Life-Geschäft dürfen EUR 100 Mio. nicht überschreiten;
- der Anteil der Prämien aus Marine, Aviation & Transport oder Kaution/Kredit (MAT) am Bruttoprämienvolumen darf maximal 30 Prozent betragen.
Für alle Unternehmensarten gilt zusätzlich:
- die grenzüberschreitenden Bruttoprämieneinnahmen liegen unter EUR 20 Mio. oder unter 10 Prozent der gesamten Bruttoprämien;
- die Summe aus dem Marktrisiko-SCR, dem in Art. 105(6) genannten Teil des Ausfallsrisiko-SCR (Ausfallsrisiko für Verbriefungen, Derivate, Forderungen an Intermediäre und sonstige nicht im Spreadrisiko erfasste Kapitalanlagen) sowie etwaigen Kapitalanforderungen für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte (SCR Intangibles) überschreitet nicht 20 Prozent der gesamten Investments;
- der Anteil der übernommenen Rückversicherung liegt unter 50 Prozent (gemessen an der jährlichen Bruttoprämie);
- die Einhaltung des Solvency Capital Requirement (SCR) ist gegeben.
Die hier beschriebene EIOPA-Technische Spezifikation präzisiert, welche Datenpunkte der Quantitative-Reporting-Templates (QRTs) für die Berechnung der oben beschriebenen Risikoindikatoren genau verwendet werden sollen. Dies betrifft zum einen die oben angeführten Indikatoren, aber auch die Definition von Kompositversicherern mit „wesentlichem“ Life- bzw. Non-Life-Anteil.
Die technischen Spezifikationen sind ab dem Datum des Eintritts in die Anwendung der geänderten Solvency-II-Richtlinie anzuwenden, mit dem Ziel einer europaweit einheitlichen Umsetzung ab diesem Zeitpunkt.