Im November 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR). Zu den wichtigsten Elementen des Vorschlags gehören die Abschaffung der Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene, eine erhebliche Reduzierung der Offenlegungspflichten auf Produktebene, die Einführung eines Kategorisierungssystems (nachhaltig, im Übergang und ESG-Grundlagen) sowie die Streichung der Definition von „nachhaltigen Investitionen“ aus der SFDR.
Am 20. November 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der SFDR. Der Vorschlag würde, sofern er angenommen wird, die bestehenden delegierten SFDR-Verordnungen aufheben und die PRIPs-Verordnung ändern.
Im Zuge ihrer Überprüfung führte die EU-Kommission Konsultationen mit Interessenträgern durch. Die vorgeschlagenen Änderungen tragen deren Einschätzung Rechnung, wonach die Offenlegung nach SFDR „lang, komplex und für Anleger schwer verständlich und schwer vergleichbar“ sei und der Rahmen sein übergeordnetes Ziel, Transparenz zu erhöhen und private Mittel für diverse Nachhaltigkeitsziele zu mobilisieren, bislang nicht vollständig erfülle.
Das sind die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen:
- Finanzberater wurden aus dem Anwendungsbereich der SFDR gestrichen
- Streichung von Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene (im sogenannten PAI-Statement wurde offengelegt, wo und in welchem Umfang wesentliche nachteilige Auswirkungen (PAIs) von Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt wurden)
- Einführung einer neuen Produktklassifizierung
- Transition (Art. 7)
- ESG basics (Art. 8)
- Sustainable (Art. 9)
- Reduzierung der Offenlegungspflichten auf Produktebene
Zukünftig sollen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nur noch auf Produktebene erfasst und veröffentlicht werden – allerdings ausschließlich für als „Transition“ oder „Sustainable“ klassifizierte Produkte.
Der Vorschlag zur Änderung der SFDR verschärft des Weiteren die Nutzung von ESG- und Nachhaltigkeitsbegriffen in Namen und Werbung. Fortan dürfen sie nur für Produkte verwendet werden, die die Kriterien der Kategorien „Transition“, „Sustainable“ und „ESG basics“ erfüllen.
Hier finden Sie weiterführende Informationen sowie den Link zu dem Vorschlag.