2. Inhaltliche Ergänzungen
Die Vorlagefrage ist inhaltlich unverändert.
Allerdings hat das BFG zusätzliche Ausführungen aufgenommen, offensichtlich um den Argumenten der Republik Österreich in ihrer Stellungnahme an den EuGH zur ersten Vorlage zu begegnen:
Das BFG führt nunmehr die Ausführungen in der Wirkungsfolgeabschätzung im Zuge der Abschaffung der Zwischenbankbefreiung an. Daraus leitet das BFG ab, dass die mehrwertsteuerlichen Mehreinnahmen der Republik Österreich durch den Entfall der Zwischenbankbefreiung EUR 100 Mio. p.a. betragen. Mit diesen neuen inhaltlichen Ausführungen will das BFG der Stellungnahme der Republik Österreich begegnen. In der Stellungnahme an den EuGH hatte die Republik Österreich nämlich argumentiert, dass die Zwischenbankbefreiung letztlich tatsächlich zu keiner Begünstigung des Leistenden oder Leistungsempfängers führt.
Zusätzlich führt das BFG nunmehr zur Darstellung des Vorteils für die betroffenen Unternehmen aus, dass die Banken / Versicherungen / Pensionskassen ein de facto Wahlrecht hatten: entweder Anwendung der Zwischenbankbefreiung oder Verzicht auf die Zwischenbankbefreiung mit Vorsteuerabzug (durch direktes Anwenden der Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Daher ist das BFG der Ansicht, dass die betroffenen Unternehmen eine unionsrechtswidrige Option zur Gestaltung ihrer mehrwertsteuerlichen Pflichten hatten (je nachdem, was im Einzelfall günstiger war).
Betreffend „Wettbewerbsverfälschung“ spricht das BFG das Konkurrenzverhältnis zu anderen europäischen Banken an. In diesem Zusammenhang ist interessant, dass das BFG (durch eine andere Richterin) im Dezember 2022 bereits judiziert hat, dass § 6 Abs 1 Z 28 zweiter Satz UStG auch grenzüberschreitend anzuwenden sei (Amtsbeschwerde beim VwGH anhängig).