Bisherige Regelung für Versicherungen
Versicherungen sind nach § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, wenn sie Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des UStG sind, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.
Als Bemessungsgrundlage sieht § 32 Abs 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006 bei Versicherungsunternehmen eine Spezialbestimmung in Form der „sonstigen Bemessungsgrundlage“ vor, wonach die Bemessungsgrundlage die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen bildet, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz (Sitz) in Tirol hat oder sich die versicherte Sache in Tirol befindet.
Die Beitragshöhe ergibt sich aus der Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den jeweiligen Ortsklassen und der Zuordnung zu einer Beitragsgruppe, wobei die Beitragsgruppen I bis VII bestehen. Die Einordnung der Pflichtmitglieder erfolgt anhand der Beitragsgruppen, wobei Beitragsgruppe I den größten und Beitragsgruppe VII den geringsten Nutzen aus dem Tourismus für ein Pflichtmitglied bedeutet.
Versicherungen sind nach der Beitragsgruppenverordnung 1991 der Beitragsgruppe V zugeordnet.
Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitglieds errechnet sich nach § 35 Tiroler Tourismusabgabegesetz 2006 nach einem Promillesatz der Grundzahl. Für Versicherungen ergab sich bisher eine Prozentzahl i. H. v. 20 v.H. für die Berechnung der Grundzahl (§ 35 Abs 2 lit e Tiroler Tourismusabgabegesetz 2006).