Stiftungen und Trusts – Neuerungen im WiEReG
Tax News 4/2025
Tax News 4/2025
In unseren Tax-News 5/2024 und 3/2025 haben wir bereits über Änderungen im Wirtschaftlichen Eigentümer Register Gesetz (WiEReG) aufgrund der Novelle durch das FM-GwG-Anpassungsgesetz vom Dezember 2024 berichtet. Da für Stiftungen und Trust ab 1. Dezember 2025 erweiterte Meldeverpflichtungen in Kraft treten, werden diese Besonderheiten in diesem Tax-News-Beitrag näher beleuchtet.
1. Neue Sorgfaltspflichten für Stiftungen / Trusts seit 1. Oktober 2025
Für meldepflichtige Stiftungen und Trusts wurden ab 1. Oktober 2025 – abgesehen von den auch für sie geltenden Sorgfalts- und Meldepflichten betreffend „Nominee-Vereinbarungen“ – die zu erfüllenden Sorgfaltspflichten im Rahmen des WiEReG wesentlich erweitert (§ 3 Abs. 1 WiEReG). Diese müssen nun – sofern bisher nicht ohnehin für die Eigentümer- oder Kontrollstruktur relevant – u. a. angemessene Maßnahmen ergreifen, um beurteilen zu können, ob sogenannte „Funktionsträger-Rechtsträger“ oder Substiftungen von Privatstiftungen vorliegen.
2. Was sind „Funktionsträger-Rechtsträger“ und Substiftungen?
Mit „Funktionsträger-Rechtsträger“ sind Rechtsträger gemeint, die bei Stiftungen oder Trusts – die entweder selbst meldepflichtig oder in- oder ausländische oberste Rechtsträger sind – eine der im Gesetz (§ 2 Z. 2 und 3 WiEReG) aufgelisteten Funktionen wahrnehmen (z. B. als Stifter/Gründer, Settlor/Trustor, Stiftungsvorstand, Trustee, Protektor oder Begünstigte). Darunter fallen daher z. B. GmbHs, die selbst als Stifter einer inländischen Privatstiftung fungieren (was etwa zur Aufrechterhaltung von Stifterrechten auch nach dem Ableben von Stiftern in der Praxis gar nicht selten anzutreffen ist). Ferner sind z. B. ausländische Trusts als oberste Rechtsträger betroffen, bei denen die Funktion des Trustees von lizensierten Dienstleistern wahrgenommen werden, die ihrerseits Rechtsträger und keine natürlichen Personen sind.
Der Begriff „Substiftung“ wird im WiEReG nicht näher definiert. Laut den Ausführungen im Punkt 2.7.7 des neuen WiEReG-Erlasses vom 30. September 2025 bezieht sich dieser auf (Privat-)Stiftungen bzw. vergleichbare juristische Person i. S. d. § 2 Z. 3 WiEReG bei denen eine österreichische Privatstiftung selbst als Stifterin auftritt. Bei einem solchen von einer bereits bestehenden Privatstiftung errichteten Rechtsträger handle es sich um eine Substiftung, wenn die Errichtung der Substiftung im Zweck der Hauptstiftung gedeckt ist. Dabei sei unerheblich, ob die in- oder ausländische Substiftung oder der vergleichbare Rechtsträger von der stiftenden Privatstiftung allein oder gemeinsam mit weiteren Stiftern errichtet wird.
Zur Überprüfung, ob im Hinblick auf eine inländische Privatstiftung eine in- oder ausländische Substiftung vorliegt, soll – so Punkt 4.2.2 WiEReG-Erlass – jedenfalls Einsicht in die Stiftungsdokumente (Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde, Beschlüsse des Stiftungsvorstands; Bilanzen, etc.) genommen werden, um feststellen zu können, ob sich aus diesen Dokumenten Hinweise auf die Errichtung einer Substiftung ergeben. Sollte die Errichtung einer Substiftung zeitlich in die Funktionsperioden der aktuellen Mitglieder des Stiftungsvorstandes fallen, sei jedenfalls von Kenntnis der Errichtung durch den Stiftungsvorstand als vertretungsbefugtem Organ der Privatstiftung auszugehen.
3. Meldepflicht ab 1. Dezember 2025
Ungeachtet dessen, dass die vorstehenden Sorgfaltspflichten (Punkt 1.) bereits mit 1. Oktober 2025 in Kraft getreten sind, gelten die Meldepflichten für „Funktionsträger-Rechtsträger“ und Substiftungen (§ 5 Abs. 1 Z. 3c WiEReG) erst ab 1. Dezember 2025, d. h. erstmals für Meldungen, die nach dem 30. November 2025 gemäß dem jeweiligen Fälligkeitstermin der Meldung eingereicht werden (vgl. § 19 Abs. 11 Z. 4 WiEReG).
Zu beachten ist dabei, dass das Inkrafttreten der neuen Meldepflicht auch die Pflicht zur Einreichung einer Änderungsmeldung gem. § 5 Abs. 1 WiEReG innerhalb von vier Wochen auslösen kann, wenn Änderungen bei bestehenden „Funktionsträger-Rechtsträgern“ oder Substiftungen nach dem 1. Dezember 2025 auftreten oder diese nach dem 1. Dezember 2025 neu errichtet werden.
3.1. „Funktionsträger-Rechtsträger“
Liegt ein „Funktionsträger-Rechtsträger“ vor, ist der Rechtsträger unter Zuordnung der jeweiligen Funktion zu erfassen. Bei inländischen „Funktionsträger-Rechtsträgern“ ist lediglich dessen Stammzahl (z. B. Firmenbuchnummer) anzugeben. Bei ausländischen „Funktionsträger-Rechtsträgern“ sind Name, Sitz, Rechtsform und die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren zu melden.
Sollte es sich bei einem „Funktionsträger-Rechtsträger“ um eine inländische Stiftung oder einen ähnlichen im Inland meldepflichtigen Rechtsträger handeln, müssen die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Rechtsträger nicht separat mit Ausübung von Kontrolle auf andere Weise gemeldet werden. Wenn aber eine ausländische (Privat-)Stiftung Stifter oder Begünstigter einer (untergeordneten) meldepflichtigen Privatstiftung ist, so sind zudem die wirtschaftlichen Eigentümer der ausländischen (Privat-)Stiftung bei der meldepflichtigen (untergeordneten) Privatstiftung mit „Ausübung von Kontrolle auf andere Weise“ zu melden (vgl. Punkt 2.7.6 WiEReG-Erlass).
Gewisse Erleichterungen bei der Meldepflicht sieht der aktuelle WiEReG-Erlass vor, z. B. für gemeinnützige Stiftungen/Fonds mit einmalbegünstigten Spendenempfängern, die juristische Personen sind (Punkt 2.7.6 WiEReG-Erlass).
3.2. Substiftungen
Bei inländischen Substiftungen muss bei der Meldung der meldepflichtigen, stiftenden Privatstiftung die Stammzahl der jeweiligen Substiftung angegeben werden. Bei Substiftungen oder vergleichbaren Rechtsträgern mit Sitz im Ausland sind der Name, der Sitz, die Rechtsform und die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren zu melden.
Sollte eine Substiftung (auch) als Begünstigte der Hauptstiftung eingesetzt werden, ist sie lt. Punkt 2.7.7 bei der Hauptstiftung zusätzlich als „Funktionsträger-Rechtsträger“ – in der Funktion als Begünstigte – zu erfassen.
Sofern es sich bei der stiftenden, inländischen Privatstiftung um einen obersten Rechtsträger handelt, wären allfällig dazugehörige Substiftungen hingegen nur dann zu melden, sofern auf die automatische Datenübernahme gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 letzter Satz WiEReG verzichtet wird.
4. Sanktionen bei Meldepflichtverstoß
Ergänzt werden die neuen Meldepflichten schließlich mit neuen Finanzstraftatbeständen, die Verletzungen der neuen Sorgfalts- und Meldepflichten – abhängig vom konkreten Finanzvergehen bzw. der Finanzordnungswidrigkeit – mit Geldstrafen zwischen EUR 25.000 bis zu EUR 200.000 sanktionieren (§ 15 Abs. 1 Z. 1a, Abs. 1 Z. 4a, Abs. 2a und Abs. 4 WiEReG).
Besonders bemerkenswert ist, dass die neuen Strafbestimmungen für Meldepflichtverletzungen in Bezug auf „Funktionsträger-Rechtsträger“ und Substiftungen schon mit 1. Oktober 2025 in Kraft getreten sind (§ 19 Abs. 11 Z. 3 WiEReG), obwohl die Meldepflichten erst ab 1. Dezember 2025 gelten. Insoweit kann das objektive Tatbild i. Z. m. der Verletzung der neuen Meldepflichten im Zeitraum 1. Oktober 2025 bis 30. November 2025 gar nicht verwirklicht werden und muss insoweit natürlich straflos bleiben (dies trifft allerdings nicht auf die Erfüllung der entsprechenden Sorgfaltspflichten zu, die schon seit 1. Oktober 2025 gelten!).
5. Fazit
Die im Dezember 2024 erlassene letzte WiEReG-Novelle bringt für Stiftungen und Trusts ab 1. Dezember 2025 eine beträchtliche Erweiterung der Meldepflichten, eine deutlich erhöhte Komplexität bei den Prüfpflichten und damit auch neue bürokratische Herausforderungen. Um die Sorgfalts- und Meldepflichten gesetzeskonform zu erfüllen und empfindliche Sanktionen vermeiden zu können, sollten Stiftungen und Trusts darauf hin analysiert werden, ob in- oder ausländische „Funktionsträger-Rechtsträger“ oder Substiftungen vorhanden sind. Auch wird die neue Meldepflicht z.B. im Rahmen der Errichtung neuer Substiftungen ab 1. Dezember 2025 von Bedeutung sein, zumal damit unmittelbar die Pflicht zur Einreichung einer Änderungsmeldung an das WE-Register verbunden ist.
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