Neuerungen einer 10. WiEReG-Novelle laut Initiativantrag zum FM-GwG-Anpassungsgesetz wurden vom Parlament verabschiedet

Tax News 5/2024

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Bergsteigerin auf Felsen

Nach zahlreichen Neuerungen der letzten WiEReG-Novelle BGBl. Nr. 97/2023, die erst im Juli 2024 in Kraft traten (vgl. Tax News 3/2024), legte das BMF bereits im Oktober 2024 eine weitere WiEReG-Novelle vor, die eine erhebliche Verschärfung der Sorgfalts- und Meldepflichten der Rechtsträger bringen und noch im Dezember 2024 vom Parlament verabschiedet wurde. Kernpunkt der Neuerungen ist die verstärkte Offenlegung von Treuhandschaftsverhältnissen (sog. Nominee-Vereinbarungen) und die erhöhte Transparenz von Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsgebilden, wodurch eine Verschleierung von wirtschaftlichen Eigentümern letztlich verhindert werden soll. Diese Ausweitung der WiEReG-Anforderungen zieht auch eine Vielzahl neuer Finanzstrafvergehen bei Melde- und Sorgfaltspflichtverletzungen nach sich.

Am 10. Oktober 2024 legte das BMF überraschend einen Ministerialentwurf zu einer weiteren WiEReG-Novelle im Rahmen eines neuen FM-GwG-Anpassungsgesetzes1 vor, der im Rahmen der eingeräumten knapp einwöchigen Begutachtungsfrist eine Reihe kritischer Stellungnahmen auslöste.

Der Begutachtungsentwurf wurde jedoch praktisch unverändert als Initiativantrag2 am 24. Oktober 2024 im Nationalrat eingebracht, am 14. November 2024 im Budgetausschuss genehmigt und am 20. November 2024 im Plenum des Nationalrats beschlossen. Das neue Gesetz wurde bereits im Plenum des Bundesrates verabschiedet.

Der Grund für diesen ungewöhnlich raschen, verfassungsrechtlich bedenklichen Gesetzwerdungsprozess dürfte in der kurz bevorstehenden vorort Länderprüfung Österreichs durch die Financial Action Task Force (FATF) liegen, deren Empfehlungen (Guidances) insbesondere zum möglichen Missbrauch von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) sowie von Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsgebilden zur Verschleierung von wirtschaftlichen Eigentümern (WE) und Kontrollstrukturen nun möglichst rasch durch eine weitere WiEReG-Novelle entsprochen werden soll.

Die kurz vor der Gesetzwerdung stehende 10. WiEReG-Novelle enthält folgende wesentliche Neuerungen:

1. Nominee-Vereinbarungen gemäß §§ 2a, 4a WiEReG NEU

Mit § 2a WiEReG NEU wird der auch in der neuen EU-Geldwäsche-Verordnung3 gebrauchte Begriff der „Nominee-Vereinbarung“ im WiEReG eingeführt, der sich nach der gesetzlichen Definition und den Erläuterungen im Wesentlichen mit jenem des Treuhandschaftsverhältnisses deckt. Demnach stellt § 2a Abs. 3 WiEReG NEU klar, dass auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als Eigentümer (§ 2 Z. 1) oder in einer Funktion (§ 2 Z. 2 oder 3) für den Rechtsträger handelt, die neuen Bestimmungen über Nominee-Vereinbarungen mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass der Treuhänder als Nominee und der Treugeber als Nominator anzusehen ist. Überdies wird in § 2a Abs. 2 WiEReG NEU klargestellt, dass eine natürliche Person nicht aufgrund des Umstandes, dass diese ein Nominee oder ein Nominee-Direktor ist, bereits als wirtschaftlicher Eigentümer einzustufen ist.

Gemäß § 4a WiEReG NEU unterliegen die Treuhänder (Nominees und Nominee-Direktoren) nun umfangreichen Informations-, Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten, zumal sie die Identität des Treugebers (Nominators) und der allfälligen WE des Treugebers (Nominators), wenn dieser ein Rechtsträger ist, feststellen und diese sowie ihren Status gegenüber ihren Rechtsträgern offenlegen müssen (sowie gegenüber Verpflichteten und Behörden über Aufforderung).

2. Identifikations- und Meldepflicht von relevanten und nicht-relevanten Nominee-Vereinbarungen gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Z. 3a und 3b WiEReG NEU

Analog zu den seit der letzten WiEReG-Novelle meldepflichtigen „Relevanten Treuhandschaftsverhältnissen“ wird nun auch die Meldepflicht von „Relevanten Nominee-Vereinbarungen“ angeordnet, womit die seit Juli 2024 bereits bestehenden Meldepflichten für Treuhandschaften, durch die wirtschaftliches Eigentum begründet wird, nicht wesentlich erweitert werden sollten. Bemerkenswert ist aber die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 3b WiEReG NEU, wonach auch für Nominee-Vereinbarungen des meldenden Rechtsträgers, durch die KEIN wirtschaftliches Eigentum begründet wird, z. B. weil die treuhändig gehaltene Beteiligung unter dem gesetzlichen Schwellenwert liegt, eine völlig neue Meldepflicht eingeführt wird, die eine umfangreiche Offenlegung von nicht WE-relevanten Treuhandschaften auslöst. Von allen Nominee-Vereinbarungen des meldenden Rechtsträgers müssen neuerdings Name/Bezeichnung und das Datum der zugrunde liegenden Vereinbarung sowie umfangreiche Identifikatoren der Parteien dieser Vereinbarung (Nominee, Nominee-Direktor, Nominator) gemeldet werden, und dies sowohl von natürlichen Personen als auch von Rechtsträgern, die eine dieser Positionen in einer Treuhandschaft innehaben.

3. Neue Meldepflichten von meldebefreiten Rechtsträgern gemäß § 6 WiEReG NEU

Selbst für meldebefreite Rechtsträger gemäß § 6 WiEReG wird nun eine neue Meldepflicht normiert, wenn bei diesen eine Nominee-Vereinbarung gemäß § 2a WiEReG NEU vorliegt. Diese neue Meldepflicht besteht in diesen Fällen also unabhängig davon, ob durch die Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaft) wirtschaftliches Eigentum für den meldebefreiten Rechtsträger begründet wird (was der dzt. geltenden Rechtslage in Bezug auf Treuhandschaftsverhältnisse entspricht) oder gerade KEIN wirtschaftliches Eigentum begründet wird, weil KEIN WE-relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt.

4. Neue Sorgfalts- und Meldepflichten für Funktionsträger-Rechtsträger und Substiftungen von Privatstiftungen gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Z. 3c WiEReG NEU

Die WiEReG-Novelle normiert auch neue, erweiterte Sorgfalts- und Meldepflichten für Trusts, (Privat-) Stiftungen und vergleichbare Rechtsträger gemäß § 2 Z. 2 und 3 WiEReG in Bezug auf Funktionsträger-Rechtsträger, also Rechtsträger, wie z. B. eine Stifter-GmbH oder eine Stifter-Stiftung, die eine der im Gesetz aufgelisteten Funktionen bei einem dieser Rechtsträger innehaben sowie für in- und ausländische Substiftungen von österreichischen Privatstiftungen.

5. Erweiterung der Sorgfalts-, Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten von Trustees gemäß § 3 Abs. 4 WiEReG NEU

Die Sorgfalts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten der Trustees von in Österreich meldepflichtigen Trust und trustähnlichen Vereinbarungen4 werden im Sinne des verstärkten Transparenzgebots der EU bzw. der FATF-Empfehlungen deutlich ausgeweitet:

So werden Trustees verpflichtet, Informationen über die Identität der Personen eines allfälligen Begünstigtenkreises des Trusts einzuholen und aufzubewahren, für welche eine zukünftige Begünstigung nach Überzeugung des Trustees wahrscheinlich ist („objects of a power“, gemäß FATF-Empfehlung). Dies gilt gleichermaßen für Informationen über die Identität von Dienstleistern und reglementierten Beauftragten des Trusts, wie z. B. Vermögensverwaltern, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern. Schließlich werden Trustees verpflichtet, Behörden gemäß § 12 Abs. 1 WiEReG über Aufforderung zusätzlich zu den bereits genannten Informationen und Dokumente eine Aufstellung aller für den Trust gehaltenen Vermögenswerte zu übermitteln.

6. Ausweitung der Aufsichtsmaßnahmen der Registerbehörde gemäß § 14 Abs. 4 WiEReG NEU

Die Aufsichtsmaßnahmen der Registerbehörde werden im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüfpflichten gegenüber Rechtsträgern um die dargestellten neuen Sorgfalts- und Meldepflichten entsprechend erweitert. Im Rahmen der WiEReG-Prüfung einer Privatstiftung gemäß § 14 Abs. 4 WiEReG ist die Registerbehörde neuerdings verpflichtet, immer die Stiftungszusatzurkunde der Privatstiftung anzufordern, was nötigenfalls durch Zwangsstrafen durchgesetzt werden kann. Die Vorlagepflicht der Stiftungszusatzurkunde einer Privatstiftung gemäß § 10 PSG wird auch gegenüber Verpflichteten nach dem FM-GwG (z. B. Kredit- und Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen) durch § 6 Abs. 1 Z. 2 FM-GwG NEU angeordnet.

7. Ausweitung der Finanzstraftatbestände gemäß § 15 WiEReG NEU

Sämtliche der neuen Sorgfalts- und Meldepflichten werden im Falle schuldhafter Verletzung gemäß § 15 WiEReG NEU durch entsprechend ausgeweitete bzw. neue Finanzstraftatbestände mit hohen Geldstrafen bedroht.

8. Ergebnis

Die Anforderungen an die Sorgfalts- und Meldepflichten der Rechtsträger gemäß WiEReG werden durch die Neuerungen der WiEReG-Novelle im Rahmen des FM-GwG-Anpassungsgesetzes erheblich erweitert und deutlich komplexer, wobei nun nicht nur Meldeverstöße, sondern auch die schuldhafte Verletzung von WiEReG-Sorgfaltspflichten explizit unter Finanzstrafsanktion gestellt wird.


Für Rückfragen, Beratung und fachliche Unterstützung bei Ihren gesetzlichen Melde-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach dem WiEReG, wenden Sie sich daher gerne an unsere erfahrenen WiEReG-Expert:innen.

1 Vgl. Ministerialentwurf des BMF 353/ME XXVII.GP, GZ: 2024-0.417.138, vom 10.10.2024.
2 Vgl. Initiativantrag zum FM-GwG-Anpassungsgesetz, 1/A (XXVIII.GP), vom 24.10.2024.
3 Vgl. VO (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, ABl L vom 19.6.2024.
4 Vgl. § 1 Abs. 2 Z. 17 und 18 i. V. m. § 3 Abs. 4 und 5 WiEReG.