Ministerialentwurf AbgÄG 2025: Wesentliche Maßnahmen

Tax News 4/2025

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Bergsteiger in Wand

Mit dem AbgÄG 2025 soll diverse idR kleinere Änderungen und Anpassungen in diversen Steuergesetzen umgesetzt werden.

Mit dem seit Mitte Oktober vorliegenden Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2025 sollen im Überblick im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

Einkommensteuer

  • Durch das BBG 2025 wurde die Inflationsanpassung der Tarifstufen auf zwei Drittel begrenzt („Abschaffung der kalten Progression“), indem darüberhinausgehende Maßnahmen (drittes Drittel) gemäß § 33a Abs. 5 EStG 1988 für die Kalenderjahre 2025 bis 2028 ausgesetzt werden. Die für 2026 gültigen Beträge sollen nun im EStG nachgezogen werden.
  • Im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines vermieteten Wirtschaftsguts (v. a. Liegenschaften) sieht das Gesetz im außerbetrieblichen Bereich eine Fortsetzung der AfA des Rechtsvorgängers vor, während bei erstmaliger Einkünfteerzielung die fiktiven Anschaffungskosten als Abschreibungsbasis heran zu ziehen sind. In der Praxis ist eine mögliche (Nicht-)Vermietung des Rechtsvorgängers nicht immer nachweisbar bzw nachvollziehbar. Daher soll künftig in einem vorgesehen werden, dass die fiktiven Anschaffungskosten auch dann anzusetzen sind, wenn ein unentgeltlich erworbenes Gebäude vom Rechtsvorgänger vor dem 1. April 2012 letztmalig zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde.
  • Für in den Jahren 2024-2026 fertig gestellte Wohngebäude sieht das Gesetz aktuell eine beschleunigte Gebäude-AfA vor. Im Gesetz soll die Verwaltungspraxis verankert werden, dass in Bezug auf ein Gebäude diese Begünstigung nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Dh über allenfalls auch mehrfacher Übertragung desselben Gebäudes kann die beschleunigte AfA nur einmal in Anspruch genommen werden können. 
  • Künftig soll hinsichtlich Fahrtkostenersätzen wieder die Rechtslage vor der Fahrtkostenersatzverordnung hergestellt werden. Dementsprechend sollen nur die tatsächlichen Kosten bzw. die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel, begrenzt mit den beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr tatsächlich angefallenen Kosten, vom Arbeitgeber nicht steuerbar ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
  • Die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen soll nach dem 30. Juni 2026 erleichtert werden. Überträgt ein Steuerpflichtiger seine Wertpapiere von einem Depot bei einer ausländischen  depotführenden Stelle auf ein Depot einer inländischen depotführenden Stelle, soll die Übertragung keine Veräußerungsfiktion auslösen, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle mitteilt, auf die die Übertragung erfolgt.
  • Es soll daher klargestellt werden, dass Renten aus Personen-Risikoversicherungen (insbesondere    Unfall-, Invaliditäts- oder Ablebensversicherungen sowie Berufsunfähigkeitsversicherungen) erst ab jenem Zeitpunkt zur Steuerpflicht gemäß § 29 Z. 1 führen, ab dem die Summe der Rentenzahlungen den Rentenbarwert überschreitet.
  • Die – bislang bis Ende 2025 zeitlich begrenzte – Ausnahme von der 10 %-Grenze bei der Übertragung von direkten Leistungszusagen an Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen soll künftig ohne zeitliche Begrenzung wirksam sein.

Mindestbesteuerungsgesetz

Grunderwerbsteuer

  • Wie mehrfach berichtet hat der Gesetzgeber die Grunderwerbsteuer beim share deal (Anteilsvereinigung) mit 1. Juli 2025 deutlich verschärft (siehe auch Publikation: SWK-Spezial GrESt: Anteilsvereinigung neu bzw. BBG 2025: Abänderungsanträge zur Grunderwerbsteuer nach dem Budgetausschuss).

    Einer der Diskussionspunkte war die Frage des Verhältnisses zwischen den beiden Tatbeständen des Gesellschafterwechsels (§ 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG) und der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Z. 2 GrEStG), da in vielen Fällen (z. B. Erwerb von mehr als 75 % der direkten Anteile durch eine Person) faktisch beide Tatbestände erfüllt sind. Aufgrund des Stufenbaus des Gesetzes geht an sich die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 1 GrEStG vor, bei der die Gesellschaft selbst die Grunderwerbsteuer trägt. Dies mag zwar im M&A-Bereich für Erwerber als Vorteil gesehen werden, ist aber aus Sicht des strengen österreichischen Gesellschaftsrechts zumindest kritisch zu sehen. Im Entwurf des AbgÄG 2025 ist nun eine Anpassung bei der Steuerschuldnerschaft vorgesehen. Werden beide Tatbestände (Gesellschafterwechsel & Anteilsvereinigung) gleichzeitig erfüllt, trägt derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, die Steuer.
  • Zusätzlich soll laut EB in einem mehrjährigen Prozess das bisherige Papierverfahren bei den Gebühren und Verkehrsteuern schrittweise durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden: Ab 2026 für die Grunderwerbsteuer, ab 2027 für die Versicherungssteuer und ab 2028 für die Gebühren. Für die Grunderwerbsteuer bleibt das System der elektronischen Selbstberechnung und Abgabenerklärung grundsätzlich bestehen, wird jedoch aufgrund gesetzlicher und technischer Änderungen punktuell angepasst. Mit dem AbgÄG 2025 sollen die gesetzlichen Grundlagen und die erforderliche VO-Ermächtigung geschaffen werden. Bei der Grunderwerbsteuer ist ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2026 oder – wenn die technischen Voraussetzungen dann noch nicht vorliegen – spätestens 1. Juli 2026 vorgesehen.
  • Schließlich wird klargestellt, dass das Stiftungseingangssteueräquivalent in der Grunderwerbsteuer nur dann anfallen kann, wenn der Vorgang nicht schon der Stiftungseingangssteuer unterliegt.

Umsatzsteuer

  • Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben soll die Kleinunternehmerbefreiung nicht auf Unternehmer anwendbar sein, die ihr Unternehmen in Nordirland betreiben und Umsätze, die in Nordirland ausgeführt werden, sollen nicht in der Berechnung des unionsweiten Jahresumsatzes gemäß Art. 6a Abs. 1 UStG berücksichtigt werden.
  • Unter Berücksichtigung der EuGH-Judikatur soll es bei Ausstellung einer Rechnung an einen Endverbraucher zu keiner Steuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 12 UStG mehr kommen können.

Bundesabgabenordnung

  • Die Umsatzerlös- bzw. Umsatzgrenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe soll ab dem 1. Jänner 2026 auf EUR 12,5 Mio. erhöht werden.
  • Der Nachweis der Bevollmächtigung soll künftig entweder elektronisch oder durch Übermittlung oder Vorlage eines händisch unterfertigten Originaldokumentes bzw. einer Kopie einer solchen Vollmacht erfolgen können.
  • Mit 1. Jänner 2027 soll die Einbringung von Anträgen bzw Anbringen zur Erfüllung von Pflichten durch Fax nicht mehr möglich sein. E-Mails werden fortgesetzt nicht akzeptiert.
  • Durch eine Verordnungsermächtigung an den Bundesminister für Finanzen soll bestimmt werden können, dass berufsmäßige Parteienvertreter für die Übermittlung eines Anbringens im Verfahren FinanzOnline ausschließlich die eigens dafür vorgesehene Funktion („spezifiziertes Anbringen“) zu verwenden haben.

Weitere Änderungen

  • Weitere Änderungen, die im Rahmen dieses Beitrags nicht dargestellt werden können, sollen in folgenden Steuergesetzen vorgenommen werden; Gebührengesetz, Konsulargebührengesetz, Versicherungssteuergesetz, Kraftfahrzeugsteuergesetz, Feuerschutzsteuergesetz, Bodenschätzungsgesetz, Bewertungsgesetz, EU-Amtshilfegesetz, Kommunalsteuergesetz, Tabakmonopolgesetz 1996, Tabaksteuergesetz, Alkoholsteuergesetz, Werbeabgabegesetz, COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und im Transparenzdatenbankgesetz. 

Die Begutachtungsfrist endete am 3. November 2025. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.