Maßnahmen vor Jahresende 2025 – Für Arbeitnehmer:innen
Tax News – KMU November 2025
Tax News – KMU November 2025
Werbungskosten noch 2025 bezahlen
Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit stehen, müssen noch bis zum 31. Dezember 2025 bezahlt werden, damit sie 2025 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie die Werbungskostenpauschale von insgesamt EUR 132 übersteigen.
Für Arbeiten im Homeoffice bzw. in Form von Telearbeit können folgende Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden:
- Pauschal ohne Nachweis: EUR 3 pro Telearbeits- bzw. Homeoffice-Tag, für maximal 100 Tage (= bis zu EUR 300)
- Zusätzlich möglich: Kosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars (z. B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) von bis zu EUR 300, wenn sie im Jahr 2025 angeschafft und bezahlt wurden.
Arbeitnehmer:innenveranlagung 2020 / Rückzahlung zu hoher Lohnsteuer
Neben der Pflichtveranlagung (z. B. bei nicht-lohnsteuerpflichtigen Einkünften von mehr als EUR 730 p. a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2020 läuft die Frist am 31. Dezember 2025 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden.
Gute Gründe für eine Antragsveranlagung sind unter anderem:
- Zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer
- Negativsteuer bei geringen Bezügen
- Pendlerpauschale wurde nicht berücksichtigt
- Arbeitgeber:innenwechsel unter dem Jahr oder nicht ganzjährig beschäftigt.