Regierungsvorlage Betrugsbekämpfungsgesetz 2025

Tax Flash 8/2025

Tax Flash 8/2025

  • 1000
2 Bergsteiger auf einem Felsen

Kürzlich erzielte die Bundesregierung Einigung über ein Betrugsbekämpfungspaket und am 21. November 2025 wurde die Regierungsvorlage zum steuerlichen Teil veröffentlicht. 


Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – Teil Steuern (siehe Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern (310 d.B.) | Parlament Österreich) sollen insbesondere die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

Haftung für Lohnabgaben und SV-Beiträge am Bau

Wird die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen nach der derzeit geltenden Rechtslage für die lohnabhängigen Abgaben (bis maximal 5 % des geleisteten Werklohns) bzw Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen (bis maximal 20 % des geleisteten Werklohns) des Auftrag nehmenden Unternehmens.

Erfolgt die Leistungserbringung in Form einer reinen Arbeitskräfteüberlassung sollen die Haftungssätze ab 1. Jänner 2026 entsprechend erhöht werden:

Die Haftung wird auch künftig entfallen, wenn entweder das beauftragte Unternehmen in der HFU-Liste geführt wird oder das Auftrag gebende Unternehmen die Haftungsbeträge an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse abführt. 

Vorsteuern & „Luxus-Immobilien“

Wie bereits im Regierungsprogramm 2025-2029 angekündigt, soll es nun zu Einschränkungen des Vorsteuerabzugs bei Luxusimmobilien kommt. Grundsätzlich sieht § 6 Abs. 1 Z. 16 UStG eine Steuerbefreiung für die (gewerbliche) Vermietung von Immobilien vor, wovon es jedoch einige Ausnahmen gibt. Die wesentlichste Ausnahme ist die Vermietung zu Wohnzwecken, die zwingend zu 10 % steuerpflichtig ist. Diese Ausnahme soll künftig nur mehr dann gelten, wenn es sich nicht um ein „besonders repräsentatives Grundstück“ handelt. Für den Gesetzgeber liegt ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als EUR 2.000.000 betragen. Bei Vermietungsobjekten wie insbesondere Zinshäusern soll für die Beurteilung der Kostengrenze auf den einzelnen Mietgegenstand abzustellen sein.

Begleitend dazu wird die Option zur Steuerwirksamkeit der Vermietung gemäß § 6 Abs. 2 UStG bei besonders repräsentativen Grundstücken generell ausgeschlossen.

Im Ergebnis wäre die Vermietung von derartigen Immobilien somit dann zwingend unecht steuerfrei und der Vermieter hat für seine Vorleistungen (laufend und auch aus der Anschaffung/Herstellung) keinen Vorsteuerabzug.

Die neuen Bestimmungen sollen grundsätzlich auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2025 ausgeführt werden, wobei weitere Voraussetzung für die Anwendung ist, dass das betreffende Objekt vom Vermieter nach dem 31. Dezember 2025 angeschafft und/oder hergestellt wurde. 

Änderungen im Finanzstrafgesetz: Licht und Schatten

Licht: Wenn es im Rahmen von Betriebsprüfungen zu Abgabennachforderungen kommt, können finanzstrafrechtliche Folgen schon bisher durch die freiwillige Entrichtung eines Verkürzungszuschlages vermieden werden. Bisher war der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages auf Abgabennachzahlungen von insgesamt nicht mehr als EUR 33.000 beschränkt. Diese Betragsgrenze wird erfreulicherweise auf EUR 100.000 erhöht und sollte damit die Betriebsprüfungs- und Finanzstrafrechtspraxis wesentlich erleichtern. Der Zuschlag beträgt grundsätzlich 10 %; übersteigen die Abgabennachforderungen EUR 50.000 beträgt der Zuschlag 15 % des gesamten Nachforderungsbetrages.

Schatten: Bisher konnte eine finanzstrafrechtlich relevante Abgabenverkürzung für ein Veranlagungsjahr nur dann vorliegen, wenn für dieses Veranlagungsjahr zu wenig Steuer entrichtet wurde. In Verlustjahren konnte es zu keiner Abgabenverkürzung kommen, wenn der in der Steuererklärung erklärte Jahresverlust höher ausgewiesen wurde als der tatsächliche Jahresverlust. Nunmehr soll der überhöhte Verlustausweis in einer Jahressteuererklärung ebenso bestraft werden, wie die tatsächliche Unterentrichtung von Steuern für Veranlagungszeiträume mit einem positiven Jahresergebnis.

Beispiel:

  • Tatsächlicher Verlust EUR 50.000, erklärter Verlust EUR 140.000.
  • Berechnung Abgabenverkürzung: KöSt vom überhöhten Verlust von EUR 90.000 = EUR 20.700

Entrichtung von Abgaben durch Barzahlung

Die Entrichtung von Abgaben durch Barzahlung soll ab 1. Jänner 2026 nur mehr bis zur Höhe von maximal EUR 10.000 pro Tag möglich sein. 

Ausnahmen bei Anfechtungstatbeständen

Entrichtete Umsatzsteuer, Lohnsteuer und (in bestimmten Fällen) Kapitalertragsteuer, die an die Finanzverwaltung vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geleistet wurden, sollen ab 1. Jänner 2026 von Gesetzes wegen von den Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung ausgenommen werden. Darüber hinaus sollen auch Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten, die für diese Abgaben bestellt oder erworben wurden nicht angefochten werden können. Die Anfechtung ist gänzlich ausgeschlossen, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken; sonst ist die Anfechtung nur auf EUR 4.000 übersteigende Beträge insoweit ausgeschlossen.

Der Erlös aus der Verwertung einer Liegenschaft, die Gegenstand eines Absonderungsanspruches gemäß § 48 Abs. 1 IO ist, bildet im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser soll künftig die Immobilienertragsteuer bzw. die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG im Rang des § 216 Abs. 1 Z. 2 der Exekutionsordnung, dh gemeinsam mit den dort enthaltenen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, öffentlichen Abgaben zu befriedigen sein.

Zuwendungen von ausländischen Stiftungen

Zuwendungen von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, werden grundsätzlich analog zu Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Um künftig auch Zuwendungen von stiftungsähnlichen Gebilden, die nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, ebenso als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern, soll künftig nur mehr abstrakt auf die Vergleichbarkeit mit einer „privatrechtlichen Stiftung“ abgestellt werden. 

Anpassungen bei der NoVA

Bei der NoVA soll es bei den aktuellen Vergütungsregelungen zu unionskonformen Anpassungen kommen. Zusätzlich sollen Verwaltungsvereinfachungen (Selbstberechnung durch Generalimporteure, Verminderung von Fällen) und einzelne Klarstellungen umgesetzt werden.

Sonstige Maßnahmen

Schließlich sollen mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten (siehe Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten (306 d.B.) | Parlament Österreich) u.a. noch die Änderungen des CRS durch die Amtshilferichtlinie und die jüngsten Empfehlungen des OECD Global Forums umgesetzt werden:

  • Es werden die bestehenden Sorgfalts- und Meldepflichten erweitert, um die Datenqualität der Meldungen zu verbessern.
  • Neue digitale Finanzprodukte werden in den Anwendungsbereich des GMSG aufgenommen, um diese mit den traditionellen Finanzprodukten gleichzustellen.
  • Eine Anmeldungspflicht für Finanzinstitute und die Verpflichtung zur Abgabe von Nullmeldungen werden eingeführt.
  • Kunden müssen einem Finanzinstitut zukünftig nach Aufforderung alle Unterlagen und Informationen zu ihrem GMSG-Status richtig und vollständig zur Verfügung stellen, ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese Verpflichtung soll eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.
  • Finanzinstitute haben im Gegenzug ihren Kunden alle datenschutzrechtlich relevanten Inhalte einer Meldung so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass diese ihre Datenschutzrechte ausüben können.

Kontenregister – Ausgestaltung der Kontrollmaßnahmen in Anlehnung an § 111 GMSG

  • Kontenregistermeldungen gelten als Abgabenerklärungen
  • Sinngemäße Anwendung der BAO bei Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
  • Berichtspflicht der meldepflichtigen Finanzinstitute über die getroffenen Kontrollmaßnahmen im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO

Bankwesengesetz

Die Befreiungen vom Bankgeheimnis in § 38 werden den neuen Meldepflichten nach Krypto-Meldepflichtgesetz und EU-Meldepflichtgesetz angepasst.
 

Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.