Update zur Unshell Directive (ATAD 3) – ECOFIN bestätigt: der Richtlinienentwurf wird nicht weiterverfolgt

Tax News 3/2025

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Bergsteigerinnen

Nach langer Uneinigkeit über den Richtlinienvorschlag der „Unshell Directive“ (oder „ATAD 3“) wurde nun beschlossen, dass die „Unshell Directive“ als eigene Richtlinie im Rat nicht mehr weiterverfolgt werden soll. Es soll aber geprüft werden, ob die Ziele der „Unshell Directive“ durch eine Präzisierung oder Änderung der DAC 6 Richtline erreicht werden kann, sobald die Kommission ihre derzeit laufende Analyse der Funktionsweise der DAC 6 Richtlinie abgeschlossen hat. 

Der erste Entwurf der Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke und zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU („Unshell Directive“ oder „ATAD 3“) wurde im Jahr 2021 vorgelegt. Ziel des Vorschlags war es, Steuervermeidungen und Steuerhinterziehungen durch Handlungen von Unternehmen ohne Substanz zu verhindern (Details hierzu finden Sie in unseren vergangenen Tax-Newsbeiträgen Tax News 01/2022 und Tax News 01-02/2023).

Zusammengefasst ging es in dem Richtlinienvorschlag darum, dass Unternehmen bei Erfüllung bestimmter Kriterien einer Berichtspflicht i. Z. m. substanzschwachen Unternehmen (= keine oder nur eine minimale wirtschaftliche Tätigkeit) unterliegen. Sollte es nicht gelingen, das Fehlen der Substanz im Rahmen dieser Berichtspflicht zu widerlegen, war als Konsequenz geplant, dass die Unternehmen nicht in den Genuss von Steuervorteilen kommen. Es wäre zur Versagung der Anwendung der Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen, der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie gekommen. Dies sollte sowohl juristische als auch natürliche Personen betreffen.

Eine Anwendung der Richtlinie war zunächst ab 2024 vorgesehen. Seitdem konnten die Mitgliedstaaten jedoch keine Einigung über wesentliche Aspekte des Richtlinienvorschlags erzielen. Im Juni 2024 wurde ein neuer Ansatz vorgestellt, der im November in konkrete Formulierungsvorschläge mündete – dies betraf insbesondere den Geltungsbereich, Kennzeichen, die Meldepflicht und den Informationsaustausch sowie Verwaltungsmaßnahmen.

Im Juni 2025 wurde der ECOFIN-Report 9960/25 veröffentlicht. Demnach wurde im Mai 2025 in der Gruppe „Steuerfragen“ diskutiert, ob es notwendig ist, hierfür eine eigene Richtlinie einzuführen. Ein Teil der zu meldenden Informationen würden von DAC 6 erfasst werden, weshalb ähnliche Informationen zweimal über gesonderte IT-Systeme zu melden wären. Im Sinne der Vermeidung von übermäßigem Verwaltungsaufwand soll geprüft werden, ob die Ziele der „Unshell Directive“ nicht auch durch eine Präzisierung oder Änderung der DAC 6 Richtlinie erreicht werden könnten. Es wurde vorgeschlagen, dass diese Klarstellungen und Änderungen der DAC 6 Richtlinie geprüft werden, sobald die Kommission ihre derzeit laufende Analyse der Funktionsweise der DAC 6 Richtlinie abgeschlossen hat.

Im Ergebnis soll die „Unshell Directive“ im Rat nun nicht weiterverfolgt werden.

Dies bedeutet, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keine neuen Meldepflichten in diesem Zusammenhang gibt. Es bleibt aber abzuwarten, ob und in welchem Umfang die Aspekte der „Unshell Directive“ künftig Eingang in die DAC 6 Richtlinie finden werden.