„Trinkgeldpauschale”: Entwurf und BMF-Klarstellung zur Steuerfreiheit

Tax News – KMU September 2025

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Bergsteiger, der fotografiert

Das Sozialministerium (BMASGPK) hat über den Sommer Änderungen im ASVG und im AVRAG in Begutachtung geschickt; die Finanzverwaltung Ende Juli eine Klarstellung zur Steuerfreiheit von Trinkgeldpauschalien veröffentlicht.

Ende der Begutachtungsfrist für die Änderungen im ASVG und im AVRAG war der 8.9.2025 – die Neuregelungen werden nach parlamentarischer Behandlung voraussichtlich zum 1.1.2026 in Kraft treten. Einerseits soll die SV-beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern durch branchenweise einheitliche Pauschalbeträge aktualisiert werden. Andererseits sollen neue arbeitsrechtliche Regelungen (neuer § 2j AVRAG) geschaffen werden, wonach Arbeitnehmer:innen über bargeldlos eingehobene Trinkgelder zu informieren sind.

Die Festsetzung der beitragsrechtlichen Pauschalen erfolgt durch die Sozialversicherungsträger. Im Bereich des Hotel- und Gastgewerbes wurde von einer bereits erfolgten Sozialpartnereinigung berichtet: Auf Basis der Neuregelung dürften dort für die Jahre 2026/2027/2028 für Mitarbeiter:innen mit Inkasso eine österreichweit einheitliche Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 65/85/100 und für Mitarbeiter:innen ohne Inkasso eine österreichweit einheitliche Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 45/45/50 festgesetzt werden. Die Gesetzwerdung und die Verlautbarung der einzelnen brancheneinheitlichen Trinkgeldpauschalen ab 2026 bleiben abzuwarten.

Nach dem ab 1.1.2026 geplanten neuen § 2j AVRAG sollen Arbeitnehmer:innen, die Trinkgeld nicht in bar erhalten und an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, am Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel informiert werden. Weiters sollen sie auf Anfrage Auskunft über bargeldlos eingenommene Trinkgelder bekommen, sofern die Trinkgelder nicht ohnedies am selben Arbeitstag oder zeitnah verteilt werden. Dieses Auskunftsrecht soll unabdingbar sein, wobei durch Kollektivverträge Näheres geregelt werden kann. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Bereits erfolgt ist eine Klarstellung der Finanzverwaltung (datiert 29.7.2025) zur Absicherung der Steuerfreiheit von Trinkgeldern (§ 3 Abs 1 Z 16a EStG). Zum Erfordernis der „Ortsüblichkeit des Trinkgeldes“ wird klargestellt, dass die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers nicht maßgeblich ist. Weiters wird (in Abweichung zum BFG-Erkenntnis vom 30.9.2024, RV/1100296/2020) betont, dass Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (wie etwa Tronc-Systeme) gesammelt und die nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (zB im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer verteilt werden, ebenfalls unter die Steuerbefreiung fallen. Diese beiden Punkte werden im Rahmen des nächsten Wartungserlasses in die Lohnsteuerrichtlinien (LStR Rz 92d und 92f) eingearbeitet werden.