Anpassungen an die Inflation
Durch die Abschaffung der „kalten Progression“ wird die aufgrund der Inflation entstehende jährliche Mehrbelastung der Einkommensteuer abgegolten. Dabei werden die wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst. Das verbleibende Drittel wird aufgrund der Budgetsanierung derzeit ausgelassen. Beim Spitzensteuersatz von 55 Prozent erfolgt keine inflationsbedingte Anpassung.
Durch die automatische Inflationsanpassung der für die 1. bis 5. Tarifstufe maßgebenden Grenzbeträge ergeben sich nachfolgende Werte in der Einkommensteuer ab 2026: