Steuertermin 30. September 2025: Frist für Herabsetzungsanträge 2025 und Beginn der Anspruchsverzinsung 2024

Tax News 3/2025

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Bergsteigergruppe im Schnee

Da mit Ablauf des 30.9.2025 die Frist zur Beantragung der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen 2025 endet und ab 1.10.2025 Steuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2024 verzinst werden, empfiehlt sich eine Überprüfung der Steuersituation und der zu erwartenden Steuerlast für 2024 und 2025 bis 1.10.2025. Darüber hinaus ist der Termin 30.09.2025 für die Einreichung von EU-Vorsteuererstattungsanträgen für das Jahr 2024 und die Einreichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 wesentlich.


Herabsetzungsanträge für Vorauszahlungen an Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer 2025 sind bis 30.9.2025 zu stellen. Ab 1.10.2025 fallen für allfällige Steuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2024 Anspruchszinsen i. H. v. 3,53 % p. a. an. Darüber hinaus ist der Termin 30.9.2025 für die Einreichung von EU-Vorsteuererstattungsanträgen für das Jahr 2024 und die Einreichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 wesentlich.

1. Herabsetzungsanträge für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2025

Bis 30.9.2025 kann die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2025 beantragt werden, falls die vom Finanzamt vorgeschriebenen Vorauszahlungen die prognostizierte Steuerschuld für das Jahr 2025 übersteigen. Der Antrag auf Herabsetzung ist zu begründen und die Höhe des voraussichtlichen Einkommens des Wirtschaftsjahres 2025 dem Finanzamt bekannt zu geben.

Bei Unternehmensgruppen gem. § 9 KStG ist der Antrag von dem Gruppenträger für die gesamte Gruppe zu stellen.

2. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer

Mit 1.10.2025 beginnt die Anspruchsverzinsung für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Veranlagungsjahres 2024, die noch nicht bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, zu laufen.

Ergibt sich aus der bescheidmäßigen Veranlagung 2024 eine Nachzahlung oder eine Gutschrift an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, so wird diese ab 1.10.2025 bis zum Bescheiddatum verzinst (maximal für 48 Monate). Da der Basiszinssatz derzeit 1,53 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 3,53 % sowohl für Nachforderungs- als auch Gutschriftzinsen. Bis zur Bagatellgrenze von EUR 50 werden Anspruchszinsen nicht festgesetzt.

Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig und die Gutschriftzinsen nicht steuerpflichtig. Dies ist insbesondere auch bei einem Vergleich mit einer anderen Finanzierungsform zu berücksichtigen.

Der Anfall von Nachforderungszinsen kann vermieden werden, indem bis 30.9.2025 eine Anzahlung bis zur Höhe der voraussichtlich eintretenden Steuerschuld an das zuständige Finanzamt entrichtet wird (Überweisung unter Angabe der Steuernummer und dem Vermerk „E 01 – 12/2024“ für Einkommensteuer bzw. „K 01 – 12/2024“ für Körperschaftsteuer). Bei Unternehmensgruppen i. S. d. § 9 KStG ist diese Anzahlung vom Gruppenträger zu leisten.

3. Vorsteuererstattung

Die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2024 aus EU-Mitgliedsländern ist ebenfalls bis spätestens 30.9.2025 über FinanzOnline zu beantragen.


BMF-Information vom 8.9.2025

Aufgrund von technischen Problemen werden von vier EU-Mitgliedstaaten EU-Umsatzsteuererstattungsanträge, bei denen neue NACE-Codes angegeben wurden, nicht verarbeitet.

Die NACE-Codes haben sich Anfang 2025 geändert und sind in allen Mitgliedstaaten gleich zu verwenden und zu akzeptieren. Leider konnten EU-Mitgliedstaaten wie Slowakei, Litauen, Malta und Rumänien die neuen NACE-Codes noch nicht anpassen und die Anträge werden aus diesen Gründen nicht verarbeitet.

Das Bundesministerium für Finanzen ist bemüht gemeinsam mit diesen EU-Mitgliedstaaten Lösungen zu finden, damit die Anträge im Hinblick auf das Ende der Abgabefrist am 30.09.2025 verarbeitet und als rechtzeitig übermittelt, anerkannt werden.

Das Bundesministerium für Finanzen steht mit diesen Mitgliedstaaten in Verbindung und hofft auf eine rasche Behebung.

Weiters wurde auch die EU-Kommission darüber informiert.

4. Firmenbucheinreichung

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Jahresabschlüsse zum Bilanzstichtag 31.12.2024 bis 30.9.2025 beim Firmenbuch offen zu legen sind. Wenn diese Frist versäumt wird, könnte die Gesellschaft selbst und ihre jeweiligen Organe (z. B. Geschäftsführer, Vorstände) mit Zwangsstrafen konfrontiert sein.

 

Ihr KPMG-Berater steht Ihnen für allfällige Fragen gerne zur Verfügung.