Einführung einer Teilpension und Einschränkung der Altersteilzeit
Tax Personnel News 5/2025
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Ab 1.1.2026 ist es erstmal möglich, dass Pensionsberechtigte Teilzeit arbeiten und parallel dazu einen korrespondierenden Teil des Pensionskontos als Teilpension abrufen. Gleichzeitig wird der Zugang zur Altersteilzeit erschwert.
Durch das Teilpensionsgesetz – APG (BGBl I 47/2025) ist es ab 1.1.2026 erstmals möglich, die Alterspension im Zusammenhang mit der Reduktion der bisherigen Arbeitszeit als Teilpension in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig werden die Zugangsvoraussetzungen für die Altersteilzeit erschwert. Auf diese beiden Reformmaßnahmen soll im Folgenden näher eingegangen werden.
1. Teilpension:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Teilpension - APG ist, dass
- die Voraussetzungen für die (vorzeitige) Alterspension (mit Ausnahme des Fehlens einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit) erfüllt sind (aber noch kein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine solche Pension besteht) und
- die Normalarbeitszeit aus der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Tätigkeit um zumindest 25 % und höchstens 75 % reduziert wird.
Basis für die Reduktion der Arbeitszeit ist das im letzten Jahr vor dem Stichtag überwiegende bzw. (bei Fehlen eines Überwiegens) das zuletzt ausgeübte Beschäftigungsausmaß (aufgerundet auf ganze Arbeitsstunden). Lag im letzten Jahr vor dem Stichtag keine Beschäftigung vor (weil das Dienstverhältnis z. B. karenziert wurde), ist die Normalarbeitszeit zugrunde zu legen. Wenn im letzten Jahr vor dem Stichtag Altersteilzeit in Anspruch genommen wurde, ist auf die Normalarbeitszeit vor dieser Maßnahme abzustellen.
Das für die Ermittlung der Teilpension abgerufene prozentuelle Ausmaß der Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto (aufgewertete Gesamtgutschrift des dem Teilpensionsstichtag vorangehenden Kalenderjahres) ist wie folgt mit dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion verknüpft:
Arbeitszeitreduktion | Abruf der Gesamtgutschrift |
---|---|
mindestens 25 % bis höchstens 40 % | 25 % |
mindestens 41 % bis höchstens 60 % | 50 % |
mindestens 61 % bis höchstens 75 % | 75 % |
Die Arbeitszeitreduktion führt also – anders als beispielsweise in der Wiedereingliederungsteilzeit oder der Altersteilzeit – nicht zur aliquoten Ergänzung des Teilzeitentgelts, sondern sind für die Teilpension drei schematische Stufen vorgesehen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass auf die Arbeitszeitreduktion zum Zwecke des Antritts einer Teilpension kein Rechtsanspruch besteht, sondern eine einvernehmliche Vertragsänderung erforderlich ist. Aus steuerlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung des Teilzeitentgelts und der Teilpension von zwei verschiedenen Stellen erfolgt, sodass ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt.
Wird die Teilpension vor Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, kommen die für die jeweilige vorzeitige Alterspension (Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenpension) maßgeblichen Frühpensionsabschläge (z.B. 5,1 % pro Jahr für die Korridorpension) zur Anwendung. Besondere, ansonsten mit dem Pensionsantritt verbundene Zuwendungen (besonderer Steigerungs- bzw. Höherversicherungsbeitrag, Kinderzuschuss, Ausgleichszulage) gebühren - mit Ausnahme des Frühstarterbonus - zur Teilpension nicht.
Wenn der Bezieher der Teilpension vor Vollendung des Regelpensionsalters innerhalb eines Kalenderjahres das festgelegte Ausmaß der Arbeitszeitreduktion in mehr als drei Kalendermonaten um mehr als 10 % unterschreitet, kommt es erstmals ab dem vierten Kalendermonat der Unterschreitung (also „durch zu viele Stunden“) zum Wegfall der Teilpension. Der Arbeitnehmer kann in diesem Zusammenhang die Leistung von Mehr- bzw. Überstunden ohne Begründung ablehnen und darf deswegen nicht benachteiligt werden. Zum Wegfall der Teilpension kommt es auch für den Zeitraum, in dem der Versicherte vor Vollendung des Regelpensionsalters eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, aus der ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird. Mit Vollendung des Regelpensionsalters wird die Teilpension in diesen Fällen des zwischenzeitigen Wegfalls amtswegig neu berechnet, wobei die Pension für jeden Monat des Wegfalls um 0,65 % (Teilpension basiert auf Anspruch auf Schwerarbeitspension) bzw 0,40 % (Teilpension basiert auf Korridorpensionsanspruch) erhöht wird.
Beim endgültigen Pensionsantritt wird der zweite Pensionsteil unter Berücksichtigung der allgemeinen Abschlags- und Zuschlagsregelungen ausgezahlt. Für eine allenfalls zustehende „Abfertigung alt“ ist hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf die Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Teilpension abzustellen. Außerdem wird Arbeitnehmern ein Abfertigungsanspruch eingeräumt, wenn sie ein Arbeitsverhältnis kündigen, um im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension zu beanspruchen.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Teilpension nicht mit dem Regelpensionsalter begrenzt ist und auch für einen längeren teilweisen Verbleib im Erwerbsleben genutzt werden kann. Dadurch können auch die Frühpensionszuschläge für den „Ast“ der Teilpension kompensiert werden, indem im „anderen Ast“ über das Regelpensionsalter hinaus gearbeitet wird und dadurch Zuschläge („Bonus“) anfallen.
2. Altersteilzeit:
Anlässlich der Einführung der Teilpension – APG sind hinsichtlich des Altersteilzeitgeldes folgende Änderungen festgelegt, die grundsätzlich für Vereinbarungen mit einem Laufzeitenbeginn ab 2026 und grundsätzlich nur für (neue) kontinuierliche Modelle gelten:
- Altersteilzeitgeld gebührt im Dauerrecht für längstens drei Jahre für Personen, die in spätestens drei Jahren die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (ausgenommen die Aufgabe der Erwerbstätigkeit) erfüllen oder das Regelpensionsalter vollenden.
- Im Dauerrecht endet also der Anspruch auf Altersteilzeitgeld im Zeitpunkt, in dem Anspruch auf Korridorpension besteht, und kann danach nur im Wege der Teilpension eine Parallelphase von Arbeiten in Teilzeit und „Sozialleistung“ erreicht werden.
- Da das Altersteilzeitgeld aktuell längstens für fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters gebührt, sieht eine Übergangsbestimmung für Personen nahe dem frühestmöglichen Antritt eines kontinuierlichen Altersteilzeit-Modells eine schrittweise Verkürzung auf die neue Frist von drei Jahren vor. Für diese Personengruppe ist ein kontinuierliches Altersteilzeit-Modell auch noch über das Korridorpensionsalter hinaus möglich, allerdings entfällt die Aufstockung des Altersteilzeitgeldes auf 100% ab Erreichen der Anspruchsvoraussetzungen auf die Korridorpension. Die Dauer des maximalen Altersteilzeitgeldbezuges verkürzt sich beginnend ab 2026 (Vereinbarungen mit Laufzeitenbeginn im Kalenderjahr 2026) jährlich um ein halbes Jahr, sodass gemäß den Gesetzesmaterialien „für Altersteilzeitvereinbarungen, die 2029 wirksam werden, …. Altersteilzeitgeld nur mehr für höchstens drei Jahre“ gebührt.
- Der Anspruch auf eine Alterspension schließt Altersteilzeitgeld aus. Damit entfällt auch die bisherige - im AlVG ursprünglich ebenfalls unter dem Begriff „Teilpension“ firmierende - Möglichkeit, statt der Korridorpension eine Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen, bei der das AMS die mit dem Lohnausgleich verbundenen Mehraufwendungen zur Gänze ersetzt.
- Die Regelungen über das schrittweise Auslaufen der Förderung der so genannten Blockmodelle bleiben durch die aktuelle Reform unberührt.
- Das Ausmaß der innerhalb der 25-jährigen Rahmenfrist vor Geltendmachung des Anspruchs auf Altersteilzeitgeld notwendigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten wird von 780 auf 884 Wochen angehoben. Auch diese Anhebung erfolgt schrittweise in Abhängigkeit vom Laufzeitenbeginn der Altersteilzeitvereinbarung.
- Als Oberwert für die Ermittlung des Lohnausgleichs ist nur mehr das im Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich für die Normalarbeitszeit gebührende Entgelt heranzuziehen. Überstundenentgelte bzw -pauschalen sind daher nicht mehr zu berücksichtigen.
- In den Kalenderjahren 2026 bis 2028 werden dem Arbeitgeber statt 90 % nur mehr 80 % der zusätzlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Lohnausgleich und der garantierten ASVG-Beitragsgrundlage vom AMS ersetzt.
- Neu ist, dass eine zusätzliche (allenfalls auch bloß geringfügige) Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, die dem AMS vom Arbeitnehmer im Übrigen auch unverzüglich mitzuteilen ist, dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld entgegensteht, es sei denn, dass die Beschäftigung bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeitvereinbarung ausgeübt wurde. Dies gilt auch für bereits bestehende Altersteilzeitvereinbarungen, wenn die zusätzliche Beschäftigung nicht bis 30. Juni 2026 beendet wird, und zwar nach aktueller Rechtslage auch für Blockmodelle, selbst wenn diese bereits in der Freizeitphase angelangt sind, in der Unternehmenskontakt schon stark gelockert ist. In laufenden Fällen können die letzten 12 Monate vor Altersteilzeit-Beginn schon Jahre zurückliegen und wird die Frage der regelmäßigen Beschäftigung (die insoweit „unschädlich“ wäre) eine gewisse Herausforderung darstellen. Diese neue Bestimmung bedeutet wohl Handlungsbedarf für Arbeitgeber mit laufenden oder zukünftigen Altersteilzeit-Modellen aller Arten, zumal Arbeitgeber in vielen Fällen nicht einmal davon wissen, dass derartige „Altersteilzeitgeldschädliche Nebenbeschäftigungen“ vorliegen (siehe auch § 2i AVRAG) und sich dementsprechend schützen müssen.
Insbesondere hinsichtlich der Altersteilzeit scheint aktuell nicht ausgeschlossen, dass vor dem Inkrafttreten deren „Harmonisierung mit der Teilpension“ am 1.1.2026 noch gesetzliche Änderungen vorgenommen werden.
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