Operation in einem Privatspital als außergewöhnliche Belastung?

Tax News – KMU August 2025

Tax News – KMU August 2025

  • 1000
Bergsteiger

Die Befürchtung, den Arbeitsplatz zu verlieren, macht Operationskosten nicht zwangsläufig

Eine Steuerpflichtige beantragte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung den Abzug der Kosten für eine Schulteroperation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung. Gründe für die Inanspruchnahme der rascheren Operation in einer Privatklinik waren die schon seit Jahrzehnten bestehende Erkrankung an Diabetes und die damit einhergehenden medizinischen Eingriffe und verbundenen Ausfälle an ihrem Arbeitsplatz durch lange Krankenstände. Sie hatte sich für eine Operation in der Privatklinik entschieden, da die Wartezeit für die benötigte Operation laut Anfragen in verschiedenen Krankenhäusern mindestens 3 bis 6 Monate betragen hätte und sie befürchtete, durch einen weiteren langen Krankenstand ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Laut BFG hat die Steuerpflichtige aus objektiv nachvollziehbaren Gründen befürchtet, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, wenn sie nicht für eine rasche Operation in einem Privatspital gesorgt hätte, um ihren bereits 7 Monate dauernden Krankenstand zu beenden. Deshalb konnte sie sich aus tatsächlichen Gründen den Kosten der Operation nicht entziehen - die Belastung war als zwangsläufig anzusehen.

Laut VwGH (GZ Ro 2021/13/0011 vom 18. Dezember 2024) ist die Zwangsläufigkeit gegeben, wenn sich der:die Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Solche Gründe können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des:der Steuerpflichtigen liegen.

Nach herrschender Rechtsprechung ist für den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit (z. B. einer Operation) ein ärztliches Zeugnis oder ein Gutachten erforderlich. Überdies können die Kosten regelmäßig als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn ein Teil der angefallenen Aufwendungen von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger übernommen wurde. Selbst wenn die Kosten nicht übernommen werden, jedoch aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind, kann eine außergewöhnliche Belastung gegeben sein.

Können jedoch die medizinische Notwendigkeit bzw. triftige medizinische Gründe für einen früheren Operationstermin in einem Privatspital nicht nachgewiesen werden, ist das Kriterium der Zwangsläufigkeit nicht erfüllt. Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes stellt laut VwGH keine Zwangsläufigkeit dar, sodass die Kosten für die Operation in dem Privatspital nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können.