Auch ehemalige Arbeitnehmer:innen können steuerfreie Mitarbeiter:innenrabatte erhalten
Tax News – KMU August 2025
Tax News – KMU August 2025
An Mitarbeiter:innen gewährte Rabatte können, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, steuerfrei behandelt werden. So muss der Arbeitgeber den Mitarbeiterrabatt allen Arbeitnehmer:innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer:innen einräumen. Wenn der eingeräumte Rabatt im Einzelfall 20 % nicht übersteigt, ist er gänzlich steuerfrei. Wird diese Grenze überschritten, so können Rabatte bis maximal EUR 1.000 pro Mitarbeiter:in und pro Jahr steuerfrei gewährt werden. Die Prüfung der 20-%-Grenze ist dabei einzelfallbezogen für den jeweils gewährten Rabatt vorzunehmen.
Der VwGH hat sich unlängst mit der Frage auseinandergesetzt, ob solche Mitarbeiter:innenrabatte auch an ehemalige Arbeitnehmer:innen steuerfrei gewährt werden können (GZ Ro 2025/15/0004 vom 27. Mai 2025). Konkret wurden einem pensionierten Bankangestellten vergünstigte Kontoführungskonditionen, vergünstigte Depotgebühren und höhere Guthabenzinsen auf Spareinlagen bei der Bank gewährt.
Da ein Lohnsteuerabzug durch die Bank nicht vorgenommen wurde, wollte das Finanzamt diese Vorteile beim Pensionisten der Einkommensteuer unterwerfen und hat grundsätzlich die Möglichkeit eines steuerfreien Mitarbeiter:innenrabatts für ehemalige Arbeitnehmer verneint. Begründet wurde dies unter Hinweis auf die – im Übrigen immer noch unverändert formulierten – Lohnsteuerrichtlinien damit, dass Pensionist:innen keine Arbeitnehmer:innen im Sinne der einschlägigen Vorschriften sein könnten.
Der VwGH kam zu der Entscheidung, dass aus den gesetzlichen Bestimmungen keine Rechtfertigung für die Ausgrenzung von ehemaligen Arbeitnehmer:innen von der Gewährung steuerfreier Mitarbeiter:innenrabatte abgeleitet werden kann. Nach dem VwGH gilt in diesem Zusammenhang als Arbeitnehmer:in „jede natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht“. Solche Einkünfte sind insbesondere dann gegeben, wenn Bezüge oder Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis bezogen werden.
Der VwGH gibt auch zu bedenken, dass – wenn die Ursache für die günstigeren Bankkonditionen nicht im früheren Dienstverhältnis des Steuerpflichtigen gelegen wäre – die gewährten Vorteile im Übrigen gar nicht steuerbar gewesen wären. Damit hätte sich die Frage nach der Befreiung für Mitarbeiter:innenrabatte gar nicht gestellt.