Handwerkerbonus für das Jahr 2025

Tax News – KMU August 2025

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Bergsteiger, der fotografiert

Der Handwerkerbonus fördert professionelle Handwerksarbeiten in Privathaushalten. Ziel ist die Schaffung und Sanierung von Wohnraum und die Ankurbelung der Bauwirtschaft. Der Handwerkerbonus kann für Arbeitsleistungen rund um den privaten Wohn- und Lebensbereich im Kalenderjahr 2025 beantragt werden, wobei die förderbaren Kosten für 2025 mit EUR 7.500 pro Förderungswerber und Wohneinheit begrenzt sind. Die Förderung beträgt für 2025 maximal 20 % der förderbaren Arbeitskosten (netto), also maximal EUR 1.500 jedoch mindestens EUR 50. Es handelt sich dabei um einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss.

Da durch den Handwerkerbonus die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen i. Z. m. Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohnbereich gefördert werden soll, können nur Kosten für die reine Arbeitsleistung geltend gemacht werden - Fahrtkosten, Entsorgungs-, Material-, Planungs- oder Beratungskosten etc. sind nicht förderungsfähig. Für den Handwerkerbonus zählen nur Kosten, die Privatpersonen für Arbeiten am eigenen bzw. am zukünftigen Haupt- oder Nebenwohnsitz tragen. Förderfähig sind Malerarbeiten, Bodenbelags- und Fensteraustausch, Verlegung von Wand- und Bodenfliesen, Tischlerarbeiten i. Z. m. Einbaumöbeln oder Einbauküchen, Gartengestaltung und Gartenarbeiten usw.

Der Antrag auf Gewährung des Handwerkerbonus für 2025 kann längstens bis 28.2.2026 gestellt werden, vorausgesetzt, es liegen ausreichend budgetäre Mittel vor. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Ein Förderantrag kann mehrere Rechnungen für denselben Wohnsitz enthalten. Das Antragsformular kann u. a. auf der Webseite www.handwerkerbonus.gv.at ausgefüllt werden, z. B. mittels ID Austria.

Folgendes ist zu beachten, um eine Ablehnung des Antrages zu vermeiden. Der Name des Förderwerbers muss mit dem Namen auf der Rechnung zwingend übereinstimmen. Diese Erforderlichkeit ist bei der Zahlungsbestätigung nicht notwendig, die Zahlungsbestätigung muss nicht zwingend auf den Förderwerber lauten, aber es müssen der Rechnungsbetrag und der Zahlungsbetrag übereinstimmen (nur was tatsächlich gezahlt wurde, wird gefördert). Der angegebene Leistungszeitraum auf der Rechnung muss zwingend zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 liegen. Wichtig ist insbesondere, dass die Arbeitsleistungen auf der Rechnung gesondert angeführt werden und der Ort der Leistungserbringung klar erkennbar ist. Pauschalrechnungen, z. B. für Material-, Fahrt- und Arbeitskosten, sind nicht förderfähig - eine Ausnahme besteht, wenn die Pauschale ausschließlich Arbeitsleistungen umfasst.

Um Mehrfachförderungen zu verhindern, darf eine für den Handwerkerbonus eingereichte Rechnung nicht auch bei einer anderen Bundes- oder Landesförderung eingereicht worden sein. Eine Kombination mit anderen Förderungen, wie z. B. der "Raus aus Öl und Gas"-Förderung bei der Umstellung auf ein klimafreundliches Heizsystem, ist nicht möglich. Weiters dürfen Arbeitsleistungen nicht bereits durch eine Versicherungsleistung gedeckt sein und die Kosten dürfen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.