Fahrtkosten des Vaters zum Besuch des Sohnes keine außergewöhnliche Belastung

Tax News – KMU August 2025

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Bergsteiger, der fotografiert

Der Vater besucht regelmäßig seinen Sohn in Tschechien. Dies ist nicht außergewöhnlich.

Die Anforderungen an die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung sind die Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der VwGH entschied in der GZ Ro 2021/13/0018 vom 26. März 2025, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn ein Vater hohe Fahrtkosten für die Abholung und Zurückbringung seines bei der Mutter in Tschechien lebenden Kindes als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend machen will.

Der Sohn wurde im Jahr 2011 geboren, die Kindesmutter zog Ende Juli 2012 mit ihm nach Tschechien. Der Vater erhielt nach einem Urteil eines tschechischen Kreisgerichtes jedes zweite Wochenende das Besuchsrecht und legte mit seinem PKW für die einfache Fahrtstrecke rund 150 km zurück, eine sinnvolle Bahnverbindung existierte nicht. Die Eltern waren nicht verheiratet. Das BFG gewährte für das beantragte Kilometergeld i. H. v. EUR 6.500 den Abzug als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt, da die Ausübung des Kontaktrechts aufgrund der großen Entfernung außergewöhnlich sei.  

Der VwGH verneinte dagegen die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung. Es ist nicht außergewöhnlich, dass ein Elternteil von seinem Kind getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht. Die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Besuch des Kindes sind daher regelmäßig nicht als außergewöhnlich anzusehen - selbst dann nicht, wenn zwischen Wohnort von Kind und Mutter einerseits bzw. Vater andererseits 150 km liegen und der Vater diese Strecke alle zwei Wochen zurücklegt.