Keine Umsatzsteuer auf den Ausbildungskostenrückersatz

Tax News – KMU Juli 2025

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Bergsteiger, der fotografiert

Die Rückzahlung der Ausbildungskosten bei Kündigung unterliegt als echter Schadenersatz nicht der Umsatzsteuer. Dies wurde vom BMF auf Anfrage der Wirtschaftskammer Tirol vom 8.4.2025 klargestellt.

Die Übernahme von Ausbildungskosten der Arbeitgebenden für ihre Mitarbeitenden ist in der Arbeitswelt eine übliche Praxis. Dabei wird regelmäßig vertraglich vereinbart, dass die Mitarbeiter:innen bei Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Rückzahlungsverpflichtung trifft. Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass der:die Arbeitgebende durch die Ausbildung eine Leistung erbracht hat. Dementsprechend musste der:die Mitarbeitende bei Ausscheiden nicht nur die Ausbildungskosten ersetzen, sondern auch die anfallende Umsatzsteuer tragen.

Auf Anfrage der Wirtschaftskammer Tirol hat das BMF klargestellt, dass Rückzahlungen von Ausbildungskosten bei Kündigung kein steuerpflichtiges Entgelt darstellen, sondern nicht steuerbarer Schadenersatz gemäß Rz 9f UStR 2000 sind. Folglich müssen Arbeitgebende keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und für Arbeitnehmende reduziert sich im Kündigungsfall der Rückzahlungsbetrag. Wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die Rückzahlung auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruht. Die Klarstellung durch das BMF beseitigt Unsicherheiten in der Praxis und führt zu einer Ersparnis bei Arbeitnehmenden.