Dauerbrenner Zufluss-Abfluss-Prinzip
Tax News – KMU Juli 2025
Tax News – KMU Juli 2025
VwGH bestätigt Rechtsmeinung der Finanzverwaltung zu Kreditkartenzahlungen
Das Zufluss-Abfluss-Prinzip regelt die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben und ist insbesondere für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung relevant, aber auch für die Geltendmachung von Werbungskosten im außerbetrieblichen Bereich, also z. B. bei Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder bei Vermietungseinkünften:
- Einnahmen gelten als zugeflossen, wenn der:die Steuerpflichtige tatsächlich und rechtlich über sie verfügen kann.
- Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie tatsächlich geleistet wurden.
Jedoch gibt es zum Zufluss-Abfluss-Prinzip einige Ausnahmen wie z. B.:
- Vorauszahlungen müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlungen verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.
- Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahrs geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören („Kurze-Zeit-Regel“). Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sind solche, die zumindest dreimal hintereinander anfallen. Unter dem Begriff „kurze Zeit“ ist eine Zeitspanne von bis zu 15 Tagen zu verstehen.
- Im Fall von SVS-Beitragsgutschriften wird der Zufluss angenommen, wenn die Gutschrift am Beitragskonto gebucht wird. Die Auszahlung auf das Bankkonto ist nicht maßgeblich.
- Werden freiwillige Vorauszahlungen für zu erwartende Nachzahlungen an GSVG-Pflichtbeiträgen geleistet, ist eine solche Vorauszahlung nur absetzbar, wenn diese sorgfältig geschätzt wurde.
- Wenn Mehrheitsgesellschafter:innen einer Gesellschaft z. B. Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge von dieser Gesellschaft beziehen, gilt als Zuflusszeitpunkt der Fälligkeitstag der Forderungen, wenn diese Gesellschafter:innen einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können. Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist.
Von der Finanzverwaltung wurde schon bisher die Meinung vertreten, dass Kreditkartenzahlungen erst mit der Abbuchung vom Bankkonto des:der Zahlenden als Ausgabe abgesetzt werden können. Diese Rechtsansicht wurde vom VwGH (GZ Ro 2021/13/0003 vom 26.3.2025) nun bestätigt: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hatte Reisekosten mit der privaten Kreditkarte in einem Geschäftsjahr bezahlt und diese Kosten in jenem Geschäftsjahr auch geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgabe mangels Abflusses nicht an, da der Einzug vom Bankkonto erst im Folgejahr durchgeführt wurde. Auch nach Ansicht des VwGH tritt der Verlust der tatsächlichen Verfügungsmacht über den Geldbetrag bei Kreditkarteninhaber:innen erst mit der Abbuchung vom Bankkonto ein. Bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Einzugs liegt die Abbuchung noch im Einflussbereich der Kreditkarteninhaber:innen. Dementsprechend liegt im Zeitpunkt der Kreditkartenzahlung noch keine Vermögensminderung und damit kein steuerlicher Abfluss vor.