Das Budgetbegleitgesetz 2025 – Wesentliche Neuerungen im Lohnabgaben- und Sozialversicherungsrecht

Tax News – KMU Juli 2025

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Bergsteiger, der fotografiert

Am 16.6.2025 wurde im Nationalrat das Budgetbegleitgesetz 2025 beschlossen, das aus dem Bereich der Lohnverrechnung unter anderem eine neugestaltete Möglichkeit enthält, im Jahr 2025 eine steuerfreie MA-Prämie i. H. v. EUR 1.000 auszuzahlen.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den Maßnahmen, die teilweise schon mit 1.7.2025 in Kraft getreten sind, und teilweise erst ab 1.1.2026 gelten werden.

Im Bereich der Lohnsteuer sind aus dem Budgetbegleitgesetz 2025 folgende Themen hervorzuheben:

  • Der Pendlereuro, der einen direkten Steuerabzug bewirkt, wird ab 1.1.2026 verdreifacht (von EUR 2 auf EUR 6 pro km der einfachen Strecke Wohnung-Arbeitsplatz und Jahr) und parallel dazu erfolgt auch eine Anhebung der diesbezüglichen „Negativsteuer“ (§ 33 Abs. 8 Z. 2 EStG) von EUR 608 auf EUR 737.
  • Zur Budgetkonsolidierung wird für 2026 und 2027 die Valorisierung des Kinderabsetzbetrags (analog Familienbeihilfe & Co.) ausgesetzt und für die Jahre 2026–2029 die „kalte Progression“ generell nur noch zu 2/3 abgegolten, was durch ein diesbezügliches Aussetzen des durch diskretionäre Maßnahmen an sich auszubringenden „3. Drittels“ erfolgt.
  • Ab 1.7.2027 wird das „amtliche km-Geld“ für Motorräder und Fahrräder nur noch 25 Cent betragen. Die diesbezüglichen Sätze waren erst ab 1.1.2025 mit dem auf 50 Cent angehobenen Pkw-km-Geld zusammengelegt worden.
  • Besonders hervorzuheben ist die für 2025 (und allenfalls auch 2026 je nach budgetären Möglichkeiten) neuerlich modifizierte Variante für eine Mitarbeiterprämie, die gem. § 124b Z. 478 EStG im Ausmaß von maximal EUR 1.000 pro Jahr lohnsteuerfrei, jedoch sozialversicherungsbeitrags- und lohnnebenkostenpflichtig, ausbezahlt werden darf. Anders als die Mitarbeiterprämie 2024 ist die Lohnsteuerfreiheit nicht an eine kollektivvertragliche Regelung gebunden, jedoch müssen sachliche betriebsbezogene Gründe für die Gewährung vorliegen. Der gesamte lohnsteuerfrei gewährte Betrag aus Mitarbeiterprämie einer allfällig lohnsteuerfrei gewährten Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG darf insgesamt EUR 3.000 pro Jahr nicht übersteigen.

Im Sozialrechtsbereich (insb. ASVG) bringt das Budgetbegleitgesetz 2025 folgende Neuerungen mit sich:

  • Bei der SV-Anmeldung ist ab 1.1.2026 auch das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit anzugeben. Weiters wird für die e-card heuer im November ein Betrag i. H. v. EUR 25 (statt geplanten EUR 14,65) fällig und es bekommen ab 2026 auch Pensionist:innen dieses „e-card Service-Entgelt“ abgezogen.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze wird für ein Jahr „eingefroren“ und daher auch im Jahr 2026 EUR 551,10 betragen. Eine erstmalige Pensionsanpassung wird ab 1.1.2026 erstmalig mit einheitlich 50 Prozent der „normalen“ Pensionsanpassung (für bereits länger laufende Pensionsauszahlungen) erfolgen. Für 2026 und 2027 wird die Valorisierung von Krankengeld, Wiedereingliederungsteilzeitgeld, Rehabilitationsgeld und AMS-Umschulungsgeld ausgesetzt.
  • Die Zugangsregelungen zur Korridorpension werden verschärft, indem nach einer gewissen Einschleifphase eine Korridorpension erst ab vollendetem 63. Lebensjahr (statt bisher 62) und bei Vorliegen von 504 Versicherungsmonaten (statt bisher 480) möglich sein wird. Das Antrittsalter wird für vor dem 1.4.1965 geborene Personen in 2-Monats-Schritten eingeschliffen – die Versicherungsmonate für vor dem 1.10.1966 geborene Personen. Für laufende Altersteilzeit-Vereinbarungen gilt noch das Altrecht, wenn die ATZ-Vereinbarung vor dem 16.6.2025 (Datum der Beschlussfassung im Nationalrat) begonnen hat.