Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer:innen

Tax News – KMU Juni 2025

Tax News – KMU Juni 2025

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Bergsteiger, der fotografiert

Mit 30. Juni 2025 endet die Frist für die Rückvergütung von österreichischen Vorsteuern für ausländische Unternehmer:innen mit Sitz außerhalb der EU. Der Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2024 kann somit bis 30. Juni 2025 gestellt werden, wobei die Frist nicht verlängerbar ist. Für diese Anträge ist die Dienststelle Graz-Stadt zuständig. Eine etwaige Antragstellung hat mit dem Formular U5 zu erfolgen, bei erstmaliger Antragstellung zudem mit dem Fragebogen Verf 18. Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Zu beachten sind diesbezügliche Sonderregelungen für manche Drittländer wie etwa Großbritannien. Laut nationalen britischen Sonderregelungen weicht der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr ab, da sich dieser  nach dem sogenannten „prescribed year“ richtet. Das prescribed year dauert vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Wird ein Antrag auf Vorsteuerrückerstattung auf Basis eines solchen prescribed year gestellt, so muss der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Zeitraums eingebracht werden. Demzufolge müssen Vergütungsanträge für Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 bis spätestens 31. Dezember 2025 eingebracht werden. Entsprechende Vorsteuervergütungsanträge sind samt Beilage des britischen Vergütungsformulars „VAT 65A“ in Papierform, einer gültigen Unternehmer:innenbescheinigung und den entsprechenden Rechnungen und Importbelegen im Original auf dem Postweg oder elektronisch über das SDES Claim System zu übermitteln. Hierbei sind zudem folgende Mindestbeträge als Voraussetzung zu beachten: Der Beantragungszeitraum hat grundsätzlich zumindest drei Monate zu umfassen. Beträgt der Beantragungszeitraum weniger als zwölf Monate, so müssen die Vorsteuerbeträge den Mindestbetrag von GBP 120 überschreiten. Bei einem Beantragungszeitraum von vollen zwölf Monaten muss der Mindestbetrag von GBP 16 überschritten werden.

Mit 30. Juni 2025 endet zudem auch die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern entrichteten Vorsteuerbeträgen für österreichische Unternehmen. Anträge für Vorsteuervergütungen innerhalb der EU können hingegen bis 30. September 2025 eingebracht werden, wobei entsprechende Anträge elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden müssen.