Steuerliche Geltendmachung von ergonomisch geeignetem Mobiliar
Tax News – KMU Juni 2025
Tax News – KMU Juni 2025
Übertragung auf Folgejahre nur bei 26 Homeoffice-Tagen
Seit der COVID-19-Pandemie können Arbeitnehmer:innen, die an zumindest 26 Tagen eines Kalenderjahres im Homeoffice gearbeitet haben, bis zu EUR 300 pro Kalenderjahr für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Die gleichzeitige Geltendmachung der Ausgaben für ein steuerliches Arbeitszimmer ist nicht zulässig. Übersteigen die Anschaffungskosten den Höchstbetrag, kann der Überhang grundsätzlich in den Folgejahren geltend gemacht werden.
Das BFG (GZ RV/7101397/2024 vom 7.1.2025) hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob die 26 Homeoffice-Tage auch in (Folge-)Jahren erforderlich sind. Konkret hatte eine Steuerpflichtige in den Jahren 2020 und 2021 jeweils EUR 150 für ergonomisches Mobiliar als Werbungskosten geltend gemacht; ihre Gesamtausgaben betrugen EUR 446. Die restlichen EUR 146 wollte sie im Jahr 2022 geltend machen.
Da sie in diesem Jahr jedoch nur 3 Tage im Homeoffice gearbeitet hatte, entschied das BFG, dass der Restbetrag nicht absetzbar ist, weil die Voraussetzung von mindestens 26 Homeoffice-Tagen nicht erfüllt wurde.
Bei seiner Entscheidung betonte das BFG, dass das Erfordernis einer zumindest 26 Tage umfassenden Homeoffice-Tätigkeit für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen ist. Werden die 26 Tage in einem Kalenderjahr nicht erreicht, können die nicht absetzbaren Kosten im Folgejahr berücksichtigt werden, sofern die erforderlichen Homeoffice-Tage dann erreicht werden. Folglich muss die Mindestanzahl an Homeoffice-Tagen auch bei der Übertragung und bei der steuerlichen Geltendmachung des Restbetrags in Folgejahren erfüllt sein. Der Rest der entsprechenden Kosten ist sohin konsequenterweise nur dann zu berücksichtigen, wenn im Folgejahr eine nennenswerte berufliche Verwendung des ergonomisch geeigneten Mobiliars im Homeoffice (in Form von zumindest 26 Tagen) vorliegt.