BFG legt nach – „Schoger II“ ist da – Zwischenbankbefreiung als verbotene Beihilfe?
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Das BFG hat die Rechtssache Schoger erneut dem EuGH vorgelegt (anhängig nun unter Rs C-360/25 Schoger II), nachdem dieser am 05. Mai 2025 das ursprüngliche Vorabentscheidungsersuchen (Rs C-460/24) als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat. In der neuen Vorlage, die nun auch in der Findok verfügbar ist, begründet das BFG ausführlich die Erheblichkeit der Rechtsfrage für seine Entscheidung und geht auf die Kritikpunkte des EuGH ein. Inhaltlich bleibt die Vorlagefrage unverändert, jedoch ergänzt das BFG seine Ausführungen.
1. Zulässigkeit der Vorlage
Das BFG begründet nunmehr ausführlich, warum die Rechtsfrage für die vom BFG zu treffende Entscheidung erheblich ist. Damit soll den Ausführungen des EuGH im Beschluss vom 5.5.2025 begegnet werden.
Konkret weist das BFG darauf hin, dass das BFG nicht auf das Beschwerdevorbringen der belangten Behörde oder des Steuerpflichtigen beschränkt ist. Dabei stellt das BFG ausführlich die Rechtslage des § 279 BAO dar. Aus unserer Sicht ist unzweifelhaft, dass das BFG einen Bescheid nach jeder Richtung abändern und somit auch „verbösern“ kann, sich aber in aller Regel nicht über den Streitgegenstand der Parteien hinausbewegt.
Das BFG verweist auch darauf, dass das BFG die Ausführungen der Republik Österreich in der Stellungnahme an den EuGH zur ersten Vorlage nicht nachvollziehen kann. In dieser Stellungnahme hat die Republik Österreich (vertreten durch den Verfassungsdienst) gegenüber dem EuGH die Verfahrensgegenständlichkeit in Zweifel gezogen, was nachfolgend vom EuGH in seinem zurückweisenden Beschluss bezugnehmend aufgegriffen wurde.
2. Inhaltliche Ergänzungen
Die Vorlagefrage ist inhaltlich unverändert.
Allerdings hat das BFG zusätzliche Ausführungen aufgenommen, offensichtlich um den Argumenten der Republik Österreich in ihrer Stellungnahme an den EuGH zur ersten Vorlage zu begegnen:
Das BFG führt nunmehr die Ausführungen in der Wirkungsfolgeabschätzung im Zuge der Abschaffung der Zwischenbankbefreiung an. Daraus leitet das BFG ab, dass die mehrwertsteuerlichen Mehreinnahmen der Republik Österreich durch den Entfall der Zwischenbankbefreiung EUR 100 Mio. p.a. betragen. Mit diesen neuen inhaltlichen Ausführungen will das BFG der Stellungnahme der Republik Österreich begegnen. In der Stellungnahme an den EuGH hatte die Republik Österreich nämlich argumentiert, dass die Zwischenbankbefreiung letztlich tatsächlich zu keiner Begünstigung des Leistenden oder Leistungsempfängers führt.
Zusätzlich führt das BFG nunmehr zur Darstellung des Vorteils für die betroffenen Unternehmen aus, dass die Banken / Versicherungen / Pensionskassen ein de facto Wahlrecht hatten: entweder Anwendung der Zwischenbankbefreiung oder Verzicht auf die Zwischenbankbefreiung mit Vorsteuerabzug (durch direktes Anwenden der Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Daher ist das BFG der Ansicht, dass die betroffenen Unternehmen eine unionsrechtswidrige Option zur Gestaltung ihrer mehrwertsteuerlichen Pflichten hatten (je nachdem, was im Einzelfall günstiger war).
Betreffend „Wettbewerbsverfälschung“ spricht das BFG das Konkurrenzverhältnis zu anderen europäischen Banken an. In diesem Zusammenhang ist interessant, dass das BFG (durch eine andere Richterin) im Dezember 2022 bereits judiziert hat, dass § 6 Abs 1 Z 28 zweiter Satz UStG auch grenzüberschreitend anzuwenden sei (Amtsbeschwerde beim VwGH anhängig).
3. Zeitleiste
Das BFG regt eine vorrangige Behandlung der Vorlage an, da keine inhaltlichen Neuerungen eingetreten sind und in Anbetracht der kumulierten Verfahrensdauer.
Zusätzlich führt das BFG an, dass eine vorrangige Behandlung – bei Bejahen einer Beihilfe – die Verjährung etwaiger Ansprüche, die die Kommission ergreifen könnte, abwendet.
4. Auswirkungen
Nunmehr ist neuerlich eine Vorlage beim EuGH, ob die Zwischenbankbefreiung eine Beihilfe darstellt.
Zu den Erwägungen zur Rückstellungsthematik anlässlich des Jahresabschlusses 2024 hat sich dem Grunde nach auf Basis der 2. Vorlage aus unserer Sicht nichts geändert.
Wir halten Sie auf dem Laufenden und stehen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung!
Ihr Tax Team Insurance