VwGH: Werbungskostenansatz bei Notebooks im Einzelfall auch mit 95 Prozent möglich

Tax News – KMU Mai 2025

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Bergsteiger, der fotografiert

Laut aktueller Entscheidung des VwGH (GZ Ra 2023/15/0073 vom 30. Jänner 2025) können grundsätzlich auch mehr als 60 Prozent (im konkreten Fall sogar 95 Prozent) der Kosten eines Notebooks als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Der gemäß Lohnsteuerrichtlinien (LStR) grundsätzlich mit 40 Prozent anzunehmende Privatanteil bei Notebooks ist somit keinesfalls „in Stein gemeißelt“, vielmehr ist die tatsächliche private Nutzung durch den Steuerpflichtigen maßgebend.

So sind Aufwendungen im Zusammenhang mit Computern grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig, sofern eine berufliche Verwendung feststeht (kein Aufteilungsverbot). Der Privatanteil ist im Schätzungswege zu ermitteln, wobei die LStR (Rz. 339) aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens von einer privaten Nutzung eines (auch) beruflich verwendeten, im Haushalt stationierten Computers von mindestens 40 Prozent ausgehen. Wird eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Im Ausgangsfall hatte eine angestellte Historikerin ein Notebook mit einem beruflichen Anteil von 95 Prozent in ihrer Arbeitnehmer:innenveranlagung angesetzt. Da es sich um ein besonders leichtes Gerät handle, welches sie wegen ihres Bandscheibenvorfalls vor allem für betriebliche Archivreisen benütze, sei die private Nutzung mit bloß 5 Prozent anzunehmen. Insbesondere sei das Notebook nicht für längeres Arbeiten geeignet und für private Anwendungen unpraktisch, da es über keinen normalen USB-Anschluss, keinen Monitor-Anschluss und auch keinen HDMI-Anschluss verfüge. Für private Zwecke habe sie außerdem auch noch andere PCs mit einem größeren Monitor und einen „fix montierten Laptop“ zuhause.

Das BFG setzte sich mit den Argumenten der Steuerpflichtigen inhaltlich nicht näher auseinander und stufte den beruflichen Anteil – den LStR folgend – mit 60 Prozent ein, da auch weitere PCs im Haushalt die Möglichkeit einer privaten Nutzung dieses speziellen Notebooks prinzipiell nicht ausschließen. Es entspreche zudem keinesfalls den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Laptop nicht auch für private Zwecke verwendet werde.

Der VwGH bemängelte in seiner Entscheidung, dass den Nachweisen der Steuerpflichtigen zu wenig Bedeutung beigemessen wurde (das BFG habe diese gleichsam von vornherein als irrelevant beurteilt und sich nur auf die reine Möglichkeit der Privatnutzung des Notebooks konzentriert). Aufwendungen oder Ausgaben für ein Arbeitsmittel können nicht bereits dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden, wenn die Möglichkeit einer (auch) privaten Nutzung dieses Arbeitsmittels besteht. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche private Nutzung dieses Arbeitsmittels an.

Die 95%ige berufliche Nutzung muss nun im fortgesetzten Verfahren von der Steuerpflichtigen zumindest glaubhaft gemacht werden, wobei das BFG im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch zu anderen Prozentsätzen der beruflichen Nutzung kommen kann.