Zurück zur Inhaltsseite

      Wiederaufnahme bis zu drei Jahre nach Eintritt der Verjährung möglich

      Eine Wiederaufnahme (§ 303 BAO) samt Erlassung neuer Abgabenbescheide ist sowohl von Amts wegen durch das Finanzamt als auch über Antrag des:der Abgabepflichtigen möglich. In der Praxis kommt es insbesondere nach Betriebsprüfungen zur amtswegigen Wiederaufnahme aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen/Beweise.

      Die Wiederaufnahme ist grundsätzlich nur innerhalb der abgabenrechtlichen Verjährung (typischerweise 5+1 Jahre) möglich. Nachdem der Verfassungsgerichtshof jedoch § 304 BAO wegen Unsachlichkeit aufgehoben hat, wurde die Wiederaufnahmefrist mit dem Jahressteuergesetz 2018 neu geregelt:

      Unabhängig vom Lauf der Verjährung ist die Wiederaufnahme seitdem binnen 3 Jahren ab Ergehen der letzten Entscheidung im Verfahren möglich. Derartige Entscheidungen können sein: Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes, Erkenntnisse / Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofs.

      Für die Praxis:

      • Der Eintritt der Verjährung nach Ablauf von sechs Jahren ist kein Garant für den Rechtsfrieden. Denn trotz eingetretener Verjährung können binnen drei Jahren ab Ergehen der letzten Entscheidung neue Bescheide ergehen. Erst nach Ablauf dieser drei Jahre besteht die Gewissheit, dass die Abgabenfestsetzung unabänderlich ist.
      • Für die Wiederaufnahme kommt es auf den Wissensstand des „Antragstellers“ an. Da aus Sicht des:der Abgabepflichtigen häufig keine neuen Tatsachen „hervorkommen“ können und daher die Anwendungsvoraussetzungen für eine Wiederaufnahme auf Antrag regelmäßig nicht vorliegen, profitierte vor allem die Finanzverwaltung von der legistischen Änderung.

      Erfahren Sie mehr

      Praxisnahe Beratung für Klein- und Mittelunternehmen

      Unsere Expert:innen im Talk mit spannenden Gästen

      Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten zu nationalen und internationalen Steuerthemen.

      Unsere Publikationen und aktuelle Schwerpunktthemen