Eine Wiederaufnahme (§ 303 BAO) samt Erlassung neuer Abgabenbescheide ist sowohl von Amts wegen durch das Finanzamt als auch über Antrag des:der Abgabepflichtigen möglich. In der Praxis kommt es insbesondere nach Betriebsprüfungen zur amtswegigen Wiederaufnahme aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen/Beweise.
Die Wiederaufnahme ist grundsätzlich nur innerhalb der abgabenrechtlichen Verjährung (typischerweise 5+1 Jahre) möglich. Nachdem der Verfassungsgerichtshof jedoch § 304 BAO wegen Unsachlichkeit aufgehoben hat, wurde die Wiederaufnahmefrist mit dem Jahressteuergesetz 2018 neu geregelt:
Unabhängig vom Lauf der Verjährung ist die Wiederaufnahme seitdem binnen 3 Jahren ab Ergehen der letzten Entscheidung im Verfahren möglich. Derartige Entscheidungen können sein: Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes, Erkenntnisse / Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofs.