Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 (BBKG 2024 Teil I) wurde die Finanzordnungswidrigkeit des § 51b FinStrG geschaffen (siehe schon Tax News 4/2024 ). Die Norm bestraft das vorsätzliche Verfälschen von Belegen, das Herstellen von falschen / unrichtigen Belegen oder auch das Verwenden von derartigen Belegen mit dem Ziel, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Des Eintritts eines Erfolges / einer Abgabenverkürzung bedarf es dabei gerade (noch) nicht. Strafrahmen: bis EUR 100.000.
Mit der Finanzordnungswidrigkeit soll ein zeitnahes und wirksames Vorgehen gegen Scheinunternehmen gewährleistet werden. Denn häufig sind diese „Unternehmer“ kurz nach Auffliegen des Scheinunternehmens nicht mehr greifbar und die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden. Pönalisiert soll daher bereits das „Vorbereitungsstadium“ zur Abgabenverkürzung werden.