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      Klarstellung des BFG für den außerbetrieblichen Bereich
       

      Das BFG setzte sich (GZ RV/7102760/2024 vom 7.10.2024) mit der Frage auseinander, ob Geldbeschaffungskosten, also Finanzierungsnebenkosten, im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens für eine privat vermietete Wohnung über die Laufzeit des Darlehens zu verteilen sind oder sofort als Werbungskosten abgezogen werden können. Im Anlassfall wurde eine Wohnung für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erworben und die Anschaffung zum Teil mittels Bankdarlehen finanziert. Vom auszuzahlenden Darlehensbetrag wurden diverse Geldbeschaffungskosten wie die Vermittlungsvergütung für die Darlehensvermittler:in, Kosten für Liegenschaftsbewertung, Bearbeitungsentgelt, Treuhandentgelt etc. abgezogen. Verzinst wurde gemäß Zins- und Tilgungsplänen der volle Darlehensbetrag.

      Das Finanzamt verneinte die sofortige Abzugsfähigkeit der Geldbeschaffungskosten, während der Steuerpflichtige argumentierte, dass Geldbeschaffungskosten den Einkommensteuerrichtlinien folgend keine Vorauszahlung darstellen und folglich eine Verteilung der Kosten nicht geboten sei. Überdies decke sich die sofortige Geltendmachung von Geldbeschaffungskosten als Werbungskosten mit der unternehmensrechtlichen Behandlung.

      Laut BFG ist für die zeitliche Zuordnung von Werbungskosten das Abflussprinzip gem. § 19 EStG maßgeblich. Das darin normierte Verteilungsgebot für Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten kommt im konkreten Fall nicht zur Anwendung, da es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Vorauszahlung im Sinne einer Zahlung, die wirtschaftlich einem späteren Zeitraum zuzurechnen ist, handelt. Überdies kommt eine Verteilung der Geldbeschaffungskosten auf die Laufzeit der Verbindlichkeit per Aktivposten gem. § 6 Z 3 EStG nicht in Betracht, da diese Bestimmung im außerbetrieblichen Bereich nicht zur Anwendung kommt. Selbst aus den Ausführungen im Darlehensvertrag über die Geldbeschaffungskosten sind laut BFG keine Aussagen über die Rückzahlungsmodalität zu entnehmen, sondern nur eine Verbraucher:inneninformation bei der Darstellung des effektiven Jahreszinssatzes. Im Ergebnis konnten die Geldbeschaffungskosten sofort in voller Höhe als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend gemacht werden.

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