UPDATE: Eigene Funktion seit 5.3.2025 in FinanzOnline zur Übermittlung von Gruppenanträgen verfügbar
Insurance News
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Die Bildung einer Unternehmensgruppe nach § 9 Abs. 8 KStG unterliegt strengen formalen Vorgaben. Es muss ein schriftlicher Gruppenantrag gestellt werden, wobei amtliche Vordrucke (G1 bis G4a) zu verwenden sind. Diese müssen von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers nachweislich vor Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden in- bzw. ausländischen Körperschaft, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmals wirksam sein soll, unterfertigt werden. Die Anträge müssen sodann spätestens innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters eingebracht werden. Der Übermittlungsweg über die Funktion „Sonstige Anbringen“ wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) als nicht formgültiger, wirkungsloser Antrag erkannt (RV/7102169/2022 vom 3.2.2023).
Neue Eingabemaske für Gruppenanträge ab sofort online
Die technischen Voraussetzungen für die Einbringung von Gruppenanträgen in FinanzOnline sind sofort über eine neue Eingabemaske gegeben. Beantragungen einer neuen bzw. Erweiterungen einer bestehenden Unternehmensgruppe können über die Funktion "Feststellung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988" im Menü „Weitere Services“ eingereicht werden. Die amtlichen Formulare sind von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller beteiligten inländischen Körperschaften mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu unterzeichnen. Die Formulare müssen zudem im PDF-Format vorliegen und dürfen eine Dateigröße von 5 MB nicht überschreiten.
Sonderregelung für die Übergangsphase gemäß BMF-Info
Vor der Implementierung der neuen Eingabemaske war die Einreichung von Gruppenanträgen über die Funktion „Sonstige Anbringen“ unter Verwendung der amtlichen Vordrucke und einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich. Diese Vorgehensweise ist laut Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ausnahmsweise bis zum 30.6.2025 zulässig. Ab 1.7.2025 müssen digitale Gruppenanträge über die neue Eingabemaske an das Finanzamt übermittelt werden.
Zukünftig einzubringende Anträge auf Feststellung einer Unternehmensgruppe können alternativ wie bislang unter Verwendung der eigenhändig unterfertigten amtlichen Vordrucke auf dem Postweg eingebracht werden.
Einreichung von Gruppenanträgen auf einen Blick
- Digitale Einreichung: Die Anträge können über die neu implementierte Eingabemaske auf FinanzOnline unter dem Titel „Feststellung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988“ qualifiziert, elektronisch signiert eingereicht werden.
- Postalische Einreichung: Alternativ können die Anträge wie bisher auf postalischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden. In diesem Fall müssen die amtlichen Vordrucke händisch unterzeichnet werden (wet-ink).
- Übergangsregelung: Bis 30.6.2025 sind Einbringungen von Gruppenanträgen über die Funktion „Sonstige Anbringen“ möglich, sofern der Gruppenantrag mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehen ist.
Praktische Empfehlung
Auch wenn das BMF in einer Information an die KSW vom 6.3.2025 die Zulässigkeit der elektronischen Einbringung via FinanzOnline über „Sonstige Anbringen“ bis 30.6.2025 zugestanden hat, sollte u. E. jedenfalls ab sofort ausschließlich die eigens dafür geschaffene Eingabemaske „Feststellung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988" im Menü „Weitere Services“ verwendet werden. Die Gerichte sind bekanntermaßen nicht an BMF-Informationen gebunden. Nach dem Wortlaut des § 5 FOnV 2006 sind andere Anbringen, welche außerhalb der zur Verfügung stehenden Funktionen eingebracht werden, ungeachtet einer allfälligen Übermittlung in Finanz-Online unbeachtlich.
Praktisch wurde zum Zwecke des Nachweises der Rechtzeitigkeit der Unterschriftsleistung (wet-ink) oftmals eine Übermittlung der Anträge schon vor Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, für das die Feststellung oder Erweiterung der Unternehmensgruppe wirksam werden soll, angestrebt. Bei elektronischer Übermittlung ist der Zeitpunkt der Unterschriftsleistung in Zukunft eindeutig nachvollziehbar. Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die Monatsfrist ab Leistung der letzten Unterschrift für die wirksame Einbringung des Gruppenantrags nicht verabsäumt wird.