Wichtige Informationen und Meldepflichten für das Jahr 2025
1. Die pauschale Reiseaufwandsentschädigung im Überblick
Seit dem Jahr 2023 besteht die Möglichkeit für begünstigte Rechtsträger, deren satzungsmäßiger Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports ist ("Sportvereine"), unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen zu gewähren. Diese Steuerfreiheit gilt für Entschädigungen von EUR 120 pro Einsatztag, bis zu einem Höchstbetrag von EUR 720 pro Kalendermonat.
Dabei sind unter dem Begriff Sportler:in sowohl Mannschafts- als auch Einzelsportler:innen zu verstehen. Von Sportbetreuer:innen umfasst sind etwa auch Trainer:innen, Lehrwart:innen, Übungsleiter:innen, Masseur:innen, Sportärzt:innen und Zeugwart:innen, nicht jedoch Platzwart:innen. Ebenso begünstigt sind u. a. Schiedsrichter:innen, Kampfrichter:innen, Zeitnehmer:innen, Rennleiter:innen oder Punktrichter:innen - im Gegensatz zu Streckenposten, Fahrtendiensten und Personen, die technische Hilfsdienste leisten. Die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit ist zusätzlich jedoch nur dann möglich, wenn die Auszahlungen der pauschalen Aufwandsentschädigungen an die begünstigten Personen entsprechend dokumentiert werden.