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      Wichtige Informationen und Meldepflichten für das Jahr 2025
       

      1. Die pauschale Reiseaufwandsentschädigung im Überblick
       

      Seit dem Jahr 2023 besteht die Möglichkeit für begünstigte Rechtsträger, deren satzungsmäßiger Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports ist ("Sportvereine"), unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen zu gewähren. Diese Steuerfreiheit gilt für Entschädigungen von EUR 120 pro Einsatztag, bis zu einem Höchstbetrag von EUR 720 pro Kalendermonat.

      Dabei sind unter dem Begriff Sportler:in sowohl Mannschafts- als auch Einzelsportler:innen zu verstehen. Von Sportbetreuer:innen umfasst sind etwa auch Trainer:innen, Lehrwart:innen, Übungsleiter:innen, Masseur:innen, Sportärzt:innen und Zeugwart:innen, nicht jedoch Platzwart:innen. Ebenso begünstigt sind u. a. Schiedsrichter:innen, Kampfrichter:innen, Zeitnehmer:innen, Rennleiter:innen oder Punktrichter:innen - im Gegensatz zu Streckenposten, Fahrtendiensten und Personen, die technische Hilfsdienste leisten. Die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit ist zusätzlich jedoch nur dann möglich, wenn die Auszahlungen der pauschalen Aufwandsentschädigungen an die begünstigten Personen entsprechend dokumentiert werden.

       
      2. Meldepflicht bis Ende Februar 2025
       

      Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für das Jahr 2024 sind bis Ende Februar 2025 durch den begünstigten Rechtsträger an das Finanzamt zu übermitteln.

      Erfolgt die Auszahlung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen zusätzlich zum Arbeitslohn, sind die Entschädigungen in den Lohnzettel (L16) aufzunehmen. Sofern an die Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt werden, ist für die Meldung pro Empfänger:in pro Kalenderjahr das Formular L19 zu verwenden. Keine Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen besteht hingegen, wenn selbstständige Einkünfte vorliegen (z. B. Schiedsrichter:in mit Einkünften aus Gewerbebetrieb).

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