Änderungen betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer
In der Umsatzsteuer sind sogenannte Kleinunternehmer:innen steuerbefreit. Die entsprechenden Grenzwerte wurden 2025 angehoben: Nunmehr gilt die Grenze von EUR 55.000 (Jahresbruttoumsatz). Der Grenzwert muss jetzt (neu) im vorangegangenen Jahr als auch im laufenden Jahr eingehalten werden.
Ab 2025 kann die Steuerbefreiung auch in Anspruch genommen werden, wenn die Grenze um nicht mehr als 10 % überschritten wird (Toleranzgrenze insgesamt brutto EUR 60.500). Die darüber hinaus ausgeführten Umsätze sind dann steuerpflichtig (keine rückwirkende Steuerpflicht der Umsätze im gleichen Jahr). Die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung im Folgejahr ist bei Überschreiten der EUR 55.000 ausgeschlossen.
Österreichische Unternehmen mit Umsätzen im EU-Ausland können nunmehr auch EU-Kleinunternehmer sein. Der unionsweite Jahresumsatz darf weder im Vorjahr noch im laufenden Jahr EUR 100.000 übersteigen (es ergeben sich in weiterer Folge diverse Verschränkungen der inländischen und EU-weiten Kleinunternehmer:innengrenzen). Seit Anfang Jänner 2025 steht das Verfahren zur Beantragung der Kleinunternehmer:innenregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten in FinanzOnline zur Verfügung. Steht dem Unternehmen nach Überprüfung der relevanten Daten die Befreiung zu, so hat Österreich dem Unternehmen eine so genannte „Kleinunternehmer:innen-Identifikationsnummer” (KU-ID) mit dem Suffix "-EX" zu erteilen.