Gesellschafter-Geschäftsführer: Pflichtversicherung durch Gewinnausschüttungen

Tax News – KMU Dezember 2024

Tax News – KMU Dezember 2024

  • 1000
Bergsteiger beim Fotografieren

Nachzahlungen bei niedrigen Vergütungen und hohen Ausschüttungen zu erwarten

Aufgrund der verbesserten Datenübermittlung zwischen Finanzamt und Sozialversicherungsanstalt werden Gewinnausschüttungen für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer in die GSVG-Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG miteinbezogen.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich durch die zusätzliche Einbeziehung der Gewinnausschüttungen keine Nachzahlungen.

Der Verwaltungsgerichtshof (GZ Ro 2023/08/0006 vom 2.7.2024) entschied nun, dass Gewinnausschüttungen auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, in die SV-Beitragsgrundlage einzubeziehen sind. Im konkreten Fall erzielte ein nicht kammerzugehöriger Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftsführerbezüge aus der GmbH, die jedoch unter der Pflichtversicherungsgrenze lagen. In Summe betrachtet haben jedoch die Gewinnausschüttung und die Geschäftsführerbezüge die Versicherungsgrenze (Wert für das Jahr 2024: EUR 6.221,28) überschritten. Fraglich war nun, ob für die Prüfung der Versicherungsgrenze die Gewinnausschüttungen ebenfalls einzubeziehen sind.

Der VwGH entschied aufgrund des Wortlauts des § 25 Abs. 1 GSVG, dass für die Prüfung der Versicherungsgrenze sowohl die Geschäftsführerbezüge als auch die Gewinnausschüttungen in die Ermittlung einzubeziehen sind. Somit war trotz sehr geringer Geschäftsführerbezüge von EUR 484,82 pro Jahr und einer Gewinnausschüttung von EUR 520.000 die Summe der beiden Beträge maßgeblich. Da die Versicherungsgrenze überschritten wurde, war die Höchstbemessungsgrundlage für die SVS-Beiträge festzusetzen. Diese Vorgehensweise soll auch sicherstellen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine Gestaltung ihrer Einkünfte nicht die Beitragspflicht umgehen können.

Somit werden auch zukünftig Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer mit niedrigen Vergütungen (bzw. sogar minimalen Geschäftsführerbezügen) und hoher Gewinnausschüttung (Einkünfte aus Kapitalvermögen) fallweise mit empfindlichen Nachzahlungen aufgrund Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze rechnen müssen.