BFG zum Auskunftsbescheid nach § 118 BAO: Eine über den Antrag hinausgehende behördliche Auskunft ist rechtswidrig

Tax News 5/2024

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Auskunftsbescheide gemäß Art. 118 BAO sind streng antragsgebunden. Jede über den Antrag hinausgehende Auskunft des Finanzamtes ist rechtswidrig. Eine Ausdehnung des Antrages im Beschwerdeverfahren ist nicht zulässig.

1. Auskunftsbescheid nach § 118 BAO

Eine niederländische Kapitalgesellschaft plante die (formwechselnde) Umwandlung in eine niederländische Genossenschaft mit Haftungsausschluss. Da die Gesellschaft Eigentümerin einer österreichischen Immobilie war, beantragte sie beim österreichischen Finanzamt die Ausstellung eines Auskunftsbescheides gemäß § 118 BAO. Begehrt wurde die Bestätigung der grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen der geplanten Umwandlung auf die österreichische Immobilie.

Die Abgabenbehörde erteilte Auskunft zu den grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen, nahm darüber hinaus aber auch eine ertragsteuerliche Beurteilung vor, obwohl dies von der Gesellschaft gar nicht beantragt wurde (Spruchpunkt I.2 des Auskunftsbescheides). Konkret qualifizierte das Finanzamt die Umwandlung als nicht bloß rechtsformwechselnde Umwandlung, was zur Folge hat, dass das Liegenschaftsvermögen nicht (ertrag-)steuerneutral übertragen werden kann.

Die Gesellschaft erhob dagegen Beschwerde beim BFG und begehrte, Spruchpunkt I.2. dahingehend abzuändern, dass die geplante Umwandlung für ertragsteuerliche Zwecke als rechtsformwechselnde Umwandlung qualifiziert wird. In eventu sollte Spruchpunkt I.2. aufgehoben werden, weil er eine nicht im Antrag enthaltene Rechtsfrage behandelte. In diesem Fall sollte durch das BFG die Rechtsfrage beantwortet werden, ob die Umwandlung für ertragsteuerliche Zwecke als rein formwechselnde Umwandlung anzusehen ist.

2. BFG 6.8.2024, RV/7102764/2023

Das BFG behandelt in seinem Erkenntnis RV/7102764/2023 folgende zwei Rechtsfragen:

  • Ist das Finanzamt berechtigt, im Auskunftsbescheid über Rechtsfragen abzusprechen, die nicht Gegenstand des Antrages sind?
  • Darf der Antrag im Beschwerdeverfahren ausgedehnt werden?

 

a) Gegenstand des Auskunftsbescheides

Nach § 118 Abs. 1 BAO hat das Finanzamt auf schriftlichen Antrag mit Auskunftsbescheid über die abgabenrechtliche Beurteilung im Zeitpunkt des Antrags noch nicht verwirklichter Sachverhalte abzusprechen, wenn daran ein besonderes Interesse besteht.

Unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu § 118 BAO, bisherige Rechtsprechung des VwGH und Literaturmeinung hält das BFG fest, dass es sich bei einem Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Dementsprechend hat die Abgabenbehörde nur über den schriftlichen Antrag abzusprechen. Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines Antrages lediglich von Amts wegen gesetzt, ist er insofern rechtswidrig. Dies gelte auch für einzelne Spruchpunkte. Spruchpunkt I.2. war daher wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Zusätzlich hält das BFG fest, dass eine bloße Auskunft zur Grunderwerbsteuerpflicht (unter der Voraussetzung des Vorliegens eines Umgründungsvorganges) vom Gesetzeswortlaut des § 118 BAO nicht ausgeschlossen ist.

b) Keine Erweiterung des Antrages im Beschwerdeverfahren

Eine Erweiterung des Antrages im Beschwerdeverfahren ist nach Ansicht des BFG nicht zulässig. Die verfahrensgegenständliche Sache sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens sei durch den Antrag determiniert. Da sich der Antrag lediglich auf die Bestätigung der grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen der Umwandlung beziehe, sei das BFG nicht berechtigt, über eine erst im Beschwerdeverfahren gestellte wesentliche Erweiterung des Antrages abzusprechen.

3. Ergebnis

Das BFG setzt mit dem vorliegenden Erkenntnis dem Inhalt von Auskunftsbescheiden klare Grenzen. Da das Verfahren nach § 118 BAO streng antragsgebunden ist, ist jede über den Antrag hinausgehende Auskunft der Abgabenbehörde rechtswidrig.

Hinsichtlich der vom BFG verneinten Erweiterungsmöglichkeit des Antrages im Beschwerdeverfahren wurde mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung die ordentliche Revision an den VwGH zugelassen.