BFG: Vorsteuerabzug bei der Einfuhr von gemieteten Geräten

Tax News 5/2024

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Bergsteiger auf Klettersteig

Das BFG kam in seinem Urteil vom 6. Mai 2024 (RV/1100121/2017) zu dem Ergebnis, dass der Vermieter die Verfügungsmacht über vermietete Geräte bei der Einfuhr innehat. Der Mieter kann demnach aufgrund der fehlenden Verfügungsmacht den Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer nicht geltend machen.

Die Beschwerdeführerin (kurz Bf.), eine österreichische Unternehmerin, vermietet und mietet selbst Arbeitsbühnen, Teleskopbühnen, Stapler und andere Geräte. Die Geräte stehen im Eigentum des jeweiligen Unternehmens und werden im Rahmen eines Mietvertrages zur Verfügung gestellt. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat die Bf. in Österreich, Liechtenstein und der Schweiz Geräte ge- und vermietet. Für jene Geräte, die von Liechtenstein oder der Schweiz nach Österreich zur Bf. gebracht wurden, die sie demnach gemietet hat, sind sogenannte Proformarechnungen ausgestellt worden. Die Proformarechnungen beinhalten den jeweiligen Zeitwert und die genaue Bezeichnung der Geräte. Der in der Proformarechnung angeführte Zeitwert bildete die Grundlage für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer, die vom Zollamt vorgeschrieben und in der Folge von der Bf. bezahlt und als Vorsteuer in Abzug gebracht wurde.

Die belangte Behörde verwehrte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass nur der wirtschaftlich Verfügungsberechtigte die Vorsteuer aus der Einfuhrumsatzsteuer in Abzug bringen darf.

Das BFG führte aus, dass gem § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. a UStG der Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen kann. Der herrschenden Ansicht folgend ist demnach nur der Unternehmer zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt, der im Zeitpunkt der Einfuhr die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand innehat.

Abzugsberechtigt ist daher nicht der Unternehmer, der die Einfuhrumsatzsteuer nach zollrechtlichen Vorschriften schuldet, sondern der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand bestimmt ist. Das schließt Personen, die lediglich bei der Einfuhr mitwirken, ohne umsatzsteuerlich die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand zu erlangen (Spediteure, Frachtführer, Zolldienstleister, Handelsvertreter) aus; sie sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt, auch wenn sie Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer auf Grund einer zollrechtlichen Unregelmäßigkeit geworden sein sollten oder die Gegenstände vorübergehend auf Lager nehmen.

Liegt der Einfuhr ein Mietvertrag zugrunde, ist gem den Ausführungen des BFG der Vermieter umsatzsteuerlich verfügungsberechtigt. Gemäß einem BFH-Judikat aus 1993 sei nur der Vermieter vorsteuerabzugsberechtigt, auch wenn die Einfuhr durch den Mieter erfolgte (BFH 16.3.1993, V R 65/89). Entsprechendes soll bei Einfuhr auf Grund anderer Nutzungsverhältnisse gelten.

Diese Rechtsprechungslinie sei auch durch den VwGH bestätigt: Zum Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer ist nur jene Person berechtigt, die die eingeführten Gegenstände für Zwecke von besteuerten Umsätzen seines Unternehmens verwendet. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Kosten der Eingangsleistungen auch Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden.

Im vorliegenden Fall wurden die gemieteten Gegenstände für die Mietdauer in das Inland eingeführt. Auf die Preisgestaltung der von der Bf. am Markt angebotenen Leistungen hätte die zu bezahlenden Einfuhrumsatzsteuer keinen Einfluss. Erst nach der Einfuhr der Gegenstände wurden mit diesen Geräten seitens der Bf. Umsätze erzielt. In diesem Sinne hatte die Bf. im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die gemieteten Geräte nicht inne, sondern der jeweilige Vermieter. Dies führe dazu, dass die Mieterin den Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer nicht geltend machen dürfe.

Ergebnis

Im Gegensatz zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges von entrichteter Einfuhrumsatzsteuer durch z. B. Spediteure, zu denen es bereits eine Vielzahl an (höchstgerichtlicher) Rechtsprechung gibt, gibt es bisher keine österreichische höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Verfügungsmacht bei vermieteten Gegenständen im Zeitpunkt der Einfuhr. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall zugelassen und wurde bereits eingebracht.

Es wird mit Spannung erwartet, ob der VwGH der Ansicht des BFG folgen wird oder ob der VwGH eine andere Rechtsansicht vertreten wird. Wirtschaftlich ist wohl nicht zu leugnen, dass die Mieterin, die Waren tatsächlich für ihr Unternehmen verwendet und deren unternehmerische Tätigkeit der ausschließliche Grund für die Einfuhr der gemieteten Waren war, als über die Waren verfügungsberechtigt qualifiziert werden könnte. Es finden sich in dieser Hinsicht Argumente, dass die Verfügungsmacht der Mieterin zuzusprechen ist; könnte man diese Voraussetzung bejahen, so wäre der Vorsteuerabzug der Mieterin zu gewähren.