BMF-Info zur Übermittlung von Gruppenanträgen über FinanzOnline im Jahr 2025

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Seit dem BFG-Fall aus 2023 (RV/7102169/2022 vom 3.2.2023), in dem die Einbringung eines Gruppenantrags über FinanzOnline über die Funktion „Sonstiges Anbringen“ als nicht formgültiger Antrag auf Gruppenfeststellung erkannt wurde, herrscht Unsicherheit, wie bei Beantragung einer neuen bzw. Erweiterung einer bestehenden Unternehmensgruppe vorzugehen ist. Das BMF hat gegenüber der KSW geäußert, wie die Anträge im Jahr 2025 gestellt werden können.

Gesetzliche Neuerung im Zuge des AbgÄG 2024

Gemäß § 9 Abs. 8 i. V. m. § 26c Z. 94 KStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2024 ist ab 1. Jänner 2025 vorgesehen, dass die Übermittlung des amtlichen Vordruckes für die Beantragung einer Unternehmensgruppe im Verfahren FinanzOnline unter Verwendung der dafür vorgesehenen Funktion erfolgen kann, wenn der Vordruck (Formulare G1-G4a) mit den qualifizierten elektronischen Signaturen des gesetzlichen Vertreters des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden Körperschaften versehen ist.

BMF-Information: Übermittlung von Gruppenanträgen via gesonderte Funktion in FinanzOnline

So weit, so gut. Allerdings dürften die technischen Voraussetzungen für die gesondert geschaffene Funktion „Gruppenantrag“ nicht rechtzeitig vorliegen, weshalb seitens des BMF kommuniziert wurde, dass folgende Vorgehensweise bis zur Schaffung der technischen Notwendigkeiten toleriert wird:

Vorerst werden seitens der Finanzverwaltung auch Gruppenanträge akzeptiert, die über die Funktion „sonstige Anbringen“ in FinanzOnline übermittelt werden. Ab Bereitstellung der „gesonderten Funktion“ wird die Einbringung von Gruppenanträgen über die Funktion „sonstige Anbringen“ in FinanzOnline nicht mehr akzeptiert. Das BMF wird darüber nochmals gesondert informieren, wenn die entsprechenden technischen Voraussetzungen in FinanzOnline vorliegen. Das soll erwartungsgemäß im Frühling 2025 sein.

Praktische Empfehlung

Es war schon bisher als Reaktion des BMF nach dem oben erwähnten BFG-Fall eine Anfragebeantwortung verfügbar, wonach seitens des BMF die Einbringung eines Gruppenantrags über FinanzOnline zulässig ist, wenn die amtlichen Vordrucke i. S. d. § 9 Abs. 8 TS. 5 KStG mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt und vom Gruppenträger über die Funktion „sonstige Anbringen“ hochgeladen werden.

Da die BMF-Anfragebeantwortung vom 30.03.2024 und die aktuelle BMF-Information allerdings eine abweichende Rechtsansicht äußern und hierzu keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, scheint es aus Gründen der Rechtssicherheit ratsam, die amtlichen Vordrucke dennoch (gegebenenfalls zusätzlich) postalisch einzubringen. Das gilt aus unserer Sicht auch für den Zeitraum, bis die technischen Möglichkeiten für eine ordnungsgemäße Beantragung via der FinanzOnline-Spezialfunktion hergestellt sind.

Sollten daher Gruppenanträge ab 1.1.2025 bis zur Go-live-Schaltung der Spezialfunktion für Gruppenanträge in FinanzOnline eingebracht werden, empfiehlt sich aus Gründen der Vorsicht eine zusätzliche fristgerechte Übermittlung per Post. Das ist vor allem bei abweichenden Wirtschaftsjahren relevant, ansonsten wird tendenziell bei Bilanzstichtag 31.12. davon auszugehen sein, dass gegen Ende des Jahres eine ordnungsgemäße, formgerechte Einbringung des Antrags über die Sonderfunktion für Gruppenanträge möglich sein wird.