3. Neu – EU-Kleinunternehmerbefreiung
Derzeit kann die Befreiung nur für Umsätze in Anspruch genommen werden, die im Mitgliedstaat des Unternehmenssitzes umsatzsteuerbar sind. Vermietet daher bspw. ein österreichischer Unternehmer eine Wohnung in München, können die Mietumsätze nicht aufgrund der derzeitigen Kleinunternehmerbefreiung von der Umsatzsteuer befreit werden.
Mit 1.1.2025 sind unter gewissen Bedingungen jedoch die in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielten Umsätze von der EU-Kleinunternehmerbefreiung umfasst. Vereinfacht gesagt kommt die EU-Kleinunternehmerbefreiung zur Anwendung, wenn
- der EU-weite Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr den Schwellenwert von EUR 100.000 nicht übersteigt
und - die im jeweiligen Mitgliedstaat geltende Kleinunternehmergrenze im jeweils maßgeblichen Zeitraum nicht überschritten wird
und - ein Antrag auf Anwendung der EU-Kleinunternehmerbefreiung im gewünschten Mitgliedstaat über das von der österreichischen Finanzverwaltung hierzu eingerichtete Portal eingereicht wird und der Antrag zustimmend erledigt wird.
Hinsichtlich der Höhe der lokalen Kleinunternehmergrenze und der Folgen einer Überschreitung dieser Grenze stehen den Mitgliedstaaten einige Wahlmöglichkeiten offen. Es ist daher stets die lokale Umsetzung zu prüfen.
Wird ein Antrag auf Anwendung der EU-Kleinunternehmerbefreiung in einem Mitgliedstaat gestellt, so ist die Befreiung ab dem Tag der Mitteilung einer neuen Kleinunternehmer-Identifikationsnummer bzw. falls eine solche schon vorliegt, ab dem Tag der Bestätigung der Anwendung der Befreiung durch den jeweiligen Mitgliedstaat anwendbar. Der jeweilige Mitgliedstaat hat hierfür grundsätzlich 35 Werktage Zeit. Sofern daher die EU-Kleinunternehmerbefreiung bereits mit Inkrafttreten der Regelung am 1.1.2025 angewandt werden soll, empfiehlt es sich, den entsprechenden Antrag möglichst zeitnah zu stellen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.