Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Optimierung von Vorauszahlungen / Vereinnahmungen bei EA-Rechnern
Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2024 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2024 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (seit 2023 bis zu EUR 1.000) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen können durch die Ausnutzung des Zufluss-/Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen.
Für Investitionen seit 1. Juli 2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in Höhe von 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden.
Ausgeschlossen von dieser beschleunigten Abschreibung sind jedoch in der Regel:
- Investitionen in Gebäude,
- Kfz (außer Elektrofahrzeuge),
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Firmenwerte oder immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit / Life-Sciences zuzuordnen sind.
Jedenfalls ausgeschlossen von der degressiven AfA sind Investitionen in unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen beziehungsweise beherrschenden Gesellschafter:innen erworben wurden. Ebenso wenig kann die beschleunigte Abschreibung in Anspruch genommen werden
- für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie
- für Anlagen, welche fossile Energieträger direkt nutzen.
Für bestimmte Ausgaben (Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.; siehe § 19 Abs. 3 EStG) ist lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich tatsächlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31. Dezember bewirkt werden. Sogenannte "stehen gelassene Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten jedoch als bereits im alten Jahr zugeflossen.