h) Nachtarbeitszuschlag:
Für Arbeitsleistungen zwischen 0:00 und 6:00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag zu bezahlen. Bisher bestand ein Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag nur bei Überwiegen der Arbeitsleistung zwischen 22:00 und 6:00 Uhr. Im Bereich der Gastronomie musste der:die Arbeitnehmer:in darüber hinaus in einem Nachtbetrieb tätig sein.
Nunmehr gilt ein zeitlich gestaffelter pauschaler Zuschlag, der in den Lohnübereinkommen festgelegt wird. Für jedes begonnene 2-Stundenfenster ab 1.11.2024 wird 1/3 des pauschalen Nachtarbeitszuschlages fällig, und zwar 0:01–2:00 Uhr EUR 9, 2:01–4:00 Uhr EUR 9, 4:01–6:00 Uhr EUR 9. Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5:00 Uhr beginnen, fällt der Nachtarbeitszuschlag in Höhe eines Sechstels an (ab 1.11.2024: EUR 4,50). Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5:30 Uhr beginnen, entfällt der Nachtarbeitszuschlag.
i) Weihnachts- und Urlaubsgeld (Jahresremuneration):
Die Wartezeit für den Anspruch auf Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld beträgt für Arbeiter:innen ein Monat (= Probemonat). Entfällt das Probemonat, entfällt auch die Wartezeit. Angestellte haben wie bisher keine Wartezeit. Als Bemessungsgrundlage ist das zustehende Ist-Gehalt bzw. der Ist-Lohn inklusive Überzahlungen für die vereinbarte Normalarbeitszeit heranzuziehen. Bei einer All-in-Vereinbarung bildet das im jeweiligen Fälligkeitsmonat zustehende All-in-Entgelt die Bemessungsgrundlage.
Überstunden außerhalb von All-in-Entgelten sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage, das sind: echte Überstundenpauschalen bis zu acht Überstunden/Woche zuzüglich 50 Prozent Zuschlag sowie tatsächlich abgerechnete Überstunden.
Nachtarbeitszuschlag und Fremdsprachenzulage sind mit dem Durchschnitt ab Eintritt bzw. in der Folge ab Beginn des Fälligkeitsmonats des letzten Weihnachts- bzw. Urlaubsgeldes zu berücksichtigen, sofern es sich um Arbeitsleistungen innerhalb der vereinbarten Normalarbeitszeit handelt.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind grundsätzlich am 30.6. und 30.11. fällig. Eine quartalsweise Auszahlung kann einzelvertraglich vereinbart werden.
j) Jubiläumsgeld nun mit „Freizeitoption“:
Im Einvernehmen kann die Umwandlung des Jubiläumsgeldes in eine bezahlte Jubiläumsfreizeit vereinbart werden.
k) Lohn-/Zulagenauszahlung und Überstundenabrechnung:
Die Lohnabrechnung und Lohnauszahlung für den laufenden Lohn haben spätestens mit dem Monatsletzten des Kalendermonats zu erfolgen. Die Fremdsprachenzulage ist mit dem laufenden Lohn auszubezahlen und der Nachtarbeitszuschlag mit dem, dem Anspruch begründenden folgenden Monat auszubezahlen. Die Abrechnung und Auszahlung von im Monat geleisteten Überstunden erfolgt mit der Lohnabrechnung des nächsten Kalendermonats. Die Auszahlung von Überstunden am Ende einer Durchrechnungsperiode hat spätestens mit der übernächsten Lohnabrechnung zu erfolgen.
l) Neuverwendung der Lohn-/Beschäftigungsgruppe 4 (ab 1.5.2025):
Künftig sind Fachkräfte mit positiver Lehrabschlussprüfung bzw. positivem Abschluss einer facheinschlägigen berufsbildenden Schule unmittelbar danach als Fachkraft in die LG 3/BG 3 einzustufen. Die bisherige Zwischenstufe der Lohn-/Gehaltsgruppe 4 entfällt und die Gruppe 4 wird einer neuen Verwendung zugeführt. Ziel der Neuregelung ist es, Branchenerfahrung bzw. eine absolvierte, aber formal nicht abgeschlossene, Ausbildung anzuerkennen.
In die LG/BG 4 einzustufen sind: Beschäftigte mit vollständig absolvierter facheinschlägiger Lehrzeit ohne LAP bzw. vollständig absolvierter berufsbildender mittlerer/höherer Schule, ohne positivem Abschluss sowie Hilfskräfte mit zumindest zehn Jahren Branchenerfahrung.
m) Anrechnung von Vordienstzeiten im In- und Ausland für Fachkräfte und von Branchenerfahrung im In- und Ausland bei Hilfskräften (ab 1.5.2025):
Facheinschlägige Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber sind unabhängig von einer Unterbrechung in vollem Umfang anzurechnen; facheinschlägige Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern sind bis zu drei Jahren anzurechnen. Der Nachweis durch den/die Arbeitnehmer:in erfolgt mittels Sozialversicherungsauszug, Dienstzeugnis oder sonstiger Arbeitspapiere. Nachweise sind innerhalb von vier Monaten ab Aufforderung durch den Arbeitgeber zu erbringen. Bei Säumnis entfällt der Anspruch. Dies gilt auch für bestehende Arbeitsverhältnisse → Nachweiserbringung bis zum 30.9.2025, ansonsten Verfall (Achtung: Hinweispflicht des Arbeitgebers).
Bei Hilfskräften erfolgt die Anrechnung von Branchenerfahrung durch die Vorlage entsprechender Nachweise (Dienstzettel, Arbeitszeugnis u. ä.). Liegen zehn Branchenjahre vor, ist der:die Beschäftigte in die LG/BG 4 einzustufen.
n) Vereinheitlichung der Dienstzeitzulagen (ab 1.5.2025):
Die Gehaltssprünge werden ab 1.5.2025 auf 5 Jahre vereinheitlicht, wobei eine Übergangsregelung für bestehende Dienstverhältnisse mit mindestens 20 Jahren besteht.
o) Sonstige Dienstverhinderungsgründe:
Hier erfolgt eine Anpassung aus Gründen des Gleichstellungsrechts (z. B. Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft bzw. Präsenz-/Zivildienst) und wird ein freier Tag bei erfolgreicher (erstmaliger) Ablegung der Führerschein-B-Prüfung gewährt.