Steuertermin 30. September 2024: Frist für Herabsetzungsanträge 2024 und Beginn der Anspruchsverzinsung 2023
Tax News 4/2024
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Da mit Ablauf des 30.9.2024 die Frist zur Beantragung der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen 2024 endet und ab 1.10.2024 Steuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2023 verzinst werden, empfiehlt sich eine Überprüfung der Steuersituation und der zu erwartenden Steuerlast für 2023 und 2024 bis 1.10.2024. Darüber hinaus ist der Termin 30.9.2024 für die Einreichung von EU-Vorsteuererstattungsanträgen für das Jahr 2023 und die Einreichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2023 wesentlich.
Herabsetzungsanträge für Vorauszahlungen an Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer 2024 sind bis 30.9.2024 zu stellen. Ab 1.10.2024 fallen für allfällige Steuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2023 Anspruchszinsen i. H. v. 5,03 % an. Darüber hinaus ist der Termin 30.9.2024 für die Einreichung von EU-Vorsteuererstattungsanträgen für das Jahr 2023 und die Einreichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2023 wesentlich.
1. Herabsetzungsanträge für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2024
Bis 30.9.2024 kann die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2024 beantragt werden, falls die vom Finanzamt vorgeschriebenen Vorauszahlungen die prognostizierte Steuerschuld für das Jahr 2024 übersteigen. Der Antrag auf Herabsetzung ist zu begründen und die Höhe des voraussichtlichen Einkommens des Wirtschaftsjahres 2024 dem Finanzamt bekannt zu geben.
Bei Unternehmensgruppen gem. § 9 KStG ist der Antrag von dem Gruppenträger für die gesamte Gruppe zu stellen.
2. Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
Mit 1.10.2024 beginnt die Anspruchsverzinsung für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Veranlagungsjahres 2023, die noch nicht bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, zu laufen.
Ergibt sich aus der bescheidmäßigen Veranlagung 2023 eine Nachzahlung oder eine Gutschrift an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, so wird diese ab 1.10.2024 bis zum Bescheiddatum verzinst (maximal für 48 Monate). Da der Basiszinssatz derzeit 3,03 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 5,03 % sowohl für Nachforderungs- als auch Gutschriftzinsen. Bis zur Bagatellgrenze von EUR 50 werden Anspruchszinsen nicht festgesetzt.
Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig und die Gutschriftzinsen nicht steuerpflichtig. Dies ist insbesondere auch bei einem Vergleich mit einer anderen Finanzierungsform zu berücksichtigen.
Der Anfall von Nachforderungszinsen kann vermieden werden, indem bis 30.9.2024 eine Anzahlung bis zur Höhe der voraussichtlich eintretenden Steuerschuld an das zuständige Finanzamt entrichtet wird (Überweisung unter Angabe der Steuernummer und dem Vermerk „E 01 – 12/2023“ für Einkommensteuer bzw. „K 01 – 12/2023“ für Körperschaftsteuer). Bei Unternehmensgruppen i. S. d. § 9 KStG ist diese Anzahlung vom Gruppenträger zu leisten.
3. Vorsteuererstattung
Die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2023 aus EU-Mitgliedsländern ist ebenfalls bis spätestens 30.9.2024 über FinanzOnline zu beantragen. Hierzu siehe auch: Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für 2023
4. Firmenbucheinreichung
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Jahresabschlüsse zum Bilanzstichtag 31.12.2023 bis 30.9.2024 beim Firmenbuch offen zu legen sind. Wenn diese Frist versäumt wird, könnte die Gesellschaft selbst und ihre jeweiligen Organe (z. B. Geschäftsführer:innen, Vorstände) mit Zwangsstrafen konfrontiert sein.
Ihre KPMG-Berater:innen stehen Ihnen für allfällige Fragen gerne zur Verfügung.